Tatbestand§
Der Kläger erhielt in den Jahren 1985 bis 1991 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 30.09.1994 stellte das Bundesverwaltungsamt u. a. die Höhe der Darlehenssumme mit 57.133,00 DM fest und setzte den Rückzahlungsbeginn für das zinslos gewährte Darlehen auf den 30.04.1995 fest. Der Bescheid wurde dem Kläger nach erfolgter Anschriftenermittlung als Anlage zum Kostenbescheid vom 14.11.1994 übermittelt.
Wegen zu geringen Einkommens stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf dessen jeweilige Anträge zunächst beginnend mit der Rückzahlungsverpflichtung lückenlos bis einschließlich 31.03.2000 von dieser frei.
Nach einer Unterbrechung aufgrund verspäteter Antragstellung stellte das Bundesverwaltungsamt ihn mit Bescheid vom 15.01.2001 erneut vom 01.07.2000 bis einschließlich 31.12.2001 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.
Die zwischenzeitlich fällig gewordenen Beträge (Raten, Mahnkosten, Rückstandszinsen) in Höhe von (letztlich) insgesamt 2.057,69 DM stundete es dem Kläger durch Korrekturbescheid vom 04.10.2001 bis zum 31.12.2001.
In der Folgezeit gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger Freistellungen von der Rückzahlungsverpflichtung lückenlos bis einschließlich 31.12.2009 sowie korrespondierende Stundungen der fälligen Beträge.
Unter Aufhebung des zunächst ergangenen Ablehnungsbescheids gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 15.12.2014 eine weitere Freistellung vom 01.10.2012 bis einschließlich 31.12.2016 und an diesen Zeitraum anschließend mit weiterem Bescheid bis einschließlich 31.12.2019. In diesem Bescheid vom 08.01.2019 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger zugleich darauf hin, dass die nächste vierteljährliche Rate bis zum 31.03.2020 zu zahlen sei.
Die Freistellungen gingen mit weiteren Stundungen der fälligen Beträge einher, zuletzt durch Bescheid vom 08.01.2019 bis zum 31.12.2019, die auch die zwischenzeitlich mit Bescheid vom 15.12.2014 festgesetzten Zinsen für einen Zeitraum von 191 Tagen in Höhe von 929,90 Euro erfassten.
Am 20.10.2019 wandte sich der Kläger über das zentrale E-Mail-Postfach für Darlehensnehmer an das Bundesverwaltungsamt und bat um Verlängerung „der Stundung der Beträge“, die im März ausliefe. Er fügte einen Kontoauszug mit der Ausweisung seines Gehalts von September 2019 bei und wies ergänzend darauf hin, dass sich seine Lebenssituation nicht verändert habe.
Mit Schreiben vom 25.10.2019 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, seine Mitteilung als Antrag auf Stundung sowie als Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu werten. Zugleich forderte es den Kläger auf, für die Bearbeitung erforderliche Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid 2018, aktuelle Verdienstabrechnung, Nachweise über laufende monatliche Ausgaben, Nachweise über vorhandenes Vermögen) bis zum 30.11.2019 zu übersenden.
Am 01.12.2019 reichte der Kläger über das zentrale E-Mail-Postfach bei dem Bundesverwaltungsamt Unterlagen (Lohnsteuerbescheinigung für 2018, Dauernutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung, Kontoauszug mit Gehaltsgutschrift von November 2019, Versicherungsaufstellung der B., Rechnung der F.) ein und stellte einen „Antrag von der weiteren Befreiung“. Er verwies zugleich darauf, dass die bisherige Befreiung seines Erachtens bis April 2020 gelte.
Mit Schreiben vom 30.09.2020 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, seine Mitteilung als Antrag auf Stundung zu werten und bat um Übersendung von Unterlagen (aktuellster Einkommenssteuerbescheid - nicht Lohnsteuerbescheinigung, Nachweise zum Lebensunterhalt, Verdienstabrechnungen für Januar bis April 2020 und ausgefüllter und unterschriebener Einkommensermittlungsbogen) sowie die Unterbreitung eines Vorschlags einer monatlichen Stundungsrate.
Bezugnehmend hierauf wandte sich der Kläger am 26.10.2020 erneut über das zentrale E-Mail-Postfach an das Bundesverwaltungsamt und teilte mit, kurz vor der Verrentung zu stehen und nach dem beigefügten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung nur eine Minimal- bzw. Grundrente zu erwarten.
Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 05.11.2020 abermals mit, dessen Mitteilung als Antrag auf Stundung zu werten und forderte nochmals die bereits mit Schreiben vom 30.09.2020 angeforderten Unterlagen sowie den Vorschlag einer monatlichen Stundungsrate an.
Am 30.11.2020 reichte der Kläger Ablichtungen von Kontoauszügen, Gehaltsabrechnungen für Januar, März und April 2020 sowie der Lohnsteuerbescheinigung für 2019 bei dem Bundesverwaltungsamt ein, worauf dieses mit Schreiben vom 01.12.2020 erneut dergestalt reagierte, die „Mitteilung“ des Klägers als Antrag auf Stundung zu werten und ihn zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2019 oder der Lohnsteuerbescheinigung für 2019 und zur Unterbreitung eines Vorschlags einer monatlichen Stundungsrate aufzufordern.
Am 05.12.2020 übersandte der Kläger über das zentrale E-Mail-Postfach nochmals die geforderte Lohnsteuerbescheinigung für 2019 und schlug eine Stundungsrate von 100,00 Euro vor.
Mit Bescheid vom 07.12.2020 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf dessen Antrag vom 21.10.2019 bis einschließlich 31.03.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.
Den fälligen Betrag in Höhe von 7.503,65 Euro stundete es auf den Antrag vom 21.10.2019 mit weiterem Bescheid vom selben Tag für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.03.2022 in Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 100,00 Euro unter der Bedingung, dass die festgesetzten Raten fristgerecht beglichen werden. Die Stundung ende, ohne dass es eines weiteren Bescheids bedürfte, wenn der Kläger mit zwei monatlichen Stundungsraten in Zahlungsrückstand gerate. Die erste monatliche Stundungsrate sei am 31.12.2020 fällig.
Nachdem der Kläger zunächst am 14.12.2020 über das zentrale E-Mail-Postfach unter Verweis auf seine derzeitige finanzielle Situation und die anstehende Verrentung Widerspruch gegen den Stundungsbescheid erhob, und das Bundesverwaltungsamt ihn unter dem 14.12.2020 darauf hinwies, dass der Widerspruch „u.a. schriftlich bei der Behörde erhoben werden“ könne, legte der Kläger mit am 20.12.2020 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangenen (eigenhändig unterschriebenen) Schreiben Widerspruch ein. Hinsichtlich des mit Schreiben vom 14.12.2020 zugleich angeforderten Rentenbescheids wies er darauf hin, vergangene Woche einen Rentenantrag gestellt zu haben, weshalb ihm ein Bescheid noch nicht vorläge.
Unter dem 06.01.2021 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheids sowie Nachweisen zum Lebensunterhalt für die vier Monate vor der Rente bis zum 15.02.2021 auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers unter Verweis darauf, dass er die Rate mit Schreiben vom 05.12.2020 vorgeschlagen habe, mit der Begründung zurück, dass er die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung vom 06.01.2021 nicht vorgelegt habe.
Der Kläger hat am 11.05.2021 Klage erhoben.
Er macht geltend, aufgrund reduzierter Arbeitsstunden nicht mehr in der Lage zu sein, von seinen Einkünften BAföG-Rückzahlungen von monatlich 100,00 zu erbringen. Er zahle Miet- und Versicherungskosten in Höhe von mehr als 400,00 Euro und unterstütze seine Tochter mit monatlich 360,00 Euro.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 07.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2021 zu verpflichten, ihm eine ratenfreie Stundung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf deren Begründung.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die ratenfreie Stundung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Stundungsanspruchs kommt nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO in Betracht.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.04.2018 - 26 K 12974/17 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris Rn. 3, und Beschluss vom 15.04.2015 - 12 E 181/15 -, juris, Rn. 5 (jeweils betreffend den Erlass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO).
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO darf das Bundesverwaltungsamt Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Nach der hieran und an die zugehörige Verwaltungsvorschrift (Nr. 1.2 VV-BHO zu § 59 BHO) angelehnten Verwaltungspraxis ist eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsamts erforderlich, dass der Darlehensnehmer diese sowie seine regelmäßigen Ausgaben und sonstigen finanziellen Belastungen nachweist bzw. glaubhaft macht. Gegen diese Praxis ist rechtlich nichts einzuwenden.
Der Kläger hat trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsamts durch Schreiben vom 06.01.2021 keinen Rentenbescheid und/oder keine Nachweise zum Lebensunterhalt der letzten vier Monate vorgelegt. Angesichts seines Vortrags zur Änderung seiner Lebensverhältnisse schied ein Rückgriff auf die sodann nicht mehr aktuellen, älteren vorgelegten Unterlagen aus.
Im Übrigen sprechen auch die Vorschläge des Klägers gegenüber der Beklagten für eine außergerichtliche Einigung dagegen, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Klagebegehren erfüllt bzw. erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.