Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof / 2024

Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 30.08.2024 – 34/24

ECLI:DE:VERFGHT:2024:0830.34.24.00

VerfassungsrechtThüringenVolltext

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Orientierungssatz

Der Eilantrag eines Journalisten auf Entscheidung des LG über seinen Antrag auf Zugang zur "Wahlparty" der AfD anlässlich der Landtagswahlen war erfolgreich. Die Entscheidung wurde gem § 26 Abs 5 S 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) ohne Begründung veröffentlicht. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 30. August 2024, 8 O 986/24, Beschluss

nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 30. August 2024, 34/24, Beschluss

Tenor§

1. Dem Landgericht Erfurt wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 30. August 2024 in der Sache 8 O 986/24 bis Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, zu entscheiden.

2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

3. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-thueringen/2024-08-30/34-24#rd_1

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof gibt die Entscheidung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne Begründung bekannt. Die Begründung wird den Beteiligten nach § 26 Abs. 5 Satz 2 ThürVerfGHG gesondert übermittelt.