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Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 27/26.VB-1

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH27.26VB1.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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VerfGH 27/26.VB-1

Beschluss§

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

­

Beschwerdeführers,

gegen das Schreiben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2026 - 3133E-III.63/20 -

hat die 1. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 15. September 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

den Richter Dr. Röhl

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Heusch

Dr. Röhl