Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / Kammer / 2026
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 101/26.VB-2 und VerfGH 105/26-VB-2
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH101.26VB2UN.00
VerfGH 101/26.VB-2
VerfGH 105/26-VB-2
Beschluss§
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen Untätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
Prof. Dr. Heusch
Dr. Gilberg
Prof. Dr. Wieland