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Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.07.2026 – VerfGH 87/26.VB-1

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH87.26VB1.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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VerfGH 87/26.VB-1

Beschluss§

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn

Beschwerdeführers,

gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2026 - 15 T 264/25 -

hat die 1. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 14. Juli 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

den Richter Dr. Röhl

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der

Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Heusch

Dr. Röhl