Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / 2026

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 107/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH107.25VB2.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung wird abgelehnt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2026-01-27/verfgh-107-25-vb-2#rd_1

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 - VerfGH 68/23.VB-1, juris, Rn. 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2026-01-27/verfgh-107-25-vb-2#rd_2

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Sachverhalt, aus dem die Antragstellerin ihre Grundrechtsverletzung ableitet, ist nicht aus sich heraus so verständlich und hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben, dass dem Verfassungsgerichtshof eine verantwortbare summarische Prüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens möglich wäre.