Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / 2024

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.06.2024 – VerfGH 49/24.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH49.24VB1.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-06-04/verfgh-49-24-vb-1#rd_1

Die Beschwerdeführerin legte unter dem 24. Oktober 2023 beim Landtag Nordrhein-Westfalen eine Petition ein, die der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 20. Februar 2024 zurückwies. Eine hiergegen gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2024 wies der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 16. April 2024 zurück, der der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-06-04/verfgh-49-24-vb-1#rd_2

Gegen die Entscheidung über ihre Petition hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2024, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 2. Mai 2024, Verfassungsbeschwerde erhoben.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-06-04/verfgh-49-24-vb-1#rd_3

Die Beschwerdeführerin hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht den gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses gegebenen Rechtsweg erschöpft.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-06-04/verfgh-49-24-vb-1#rd_4

Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die – hier geltend gemachte – rechtswidrige Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – VerfGH 150/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 21. November 2023 – VerfGH 95/23.VB-2, juris, Rn. 5). Den Verwaltungsrechtsweg hat die Beschwerdeführerin aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschritten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2024-06-04/verfgh-49-24-vb-1#rd_5

Dafür, dass gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung vorliegen, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.