Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2023

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.06.2023 – VerfGH 26/23.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0613.VERFGH26.23VB3.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor noch zeigt der Beschwerdeführer einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).