Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / 2023

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 76/22

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH76.22.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2023-02-28/verfgh-76-22#rd_1

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2023-02-28/verfgh-76-22#rd_2

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG), da er kein Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2023-02-28/verfgh-76-22#rd_3

Seine pauschale Behauptung, das Wahlprüfungsgesetz sei verfassungswidrig, verhilft der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Wahlprüfungsgesetzes und eine sich daraus ergebende günstige Rechtsfolge für seine Wahlprüfungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2023-02-28/verfgh-76-22#rd_4

Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.