Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2021
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.07.2021 – VerfGH 30/21.VB-3
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH30.21VB3.00
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie aus den im Beschluss vom 23. April 2021 genannten Gründen unzulässig ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).