Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2021

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.07.2021 – VerfGH 30/21.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH30.21VB3.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie aus den im Beschluss vom 23. April 2021 genannten Gründen unzulässig ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).