Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2021

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.06.2021 – VerfGH 70/21.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0615.VERFGH70.21VB1.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).