Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2021

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 24.09.2021 – 14/21

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehrens fortbesteht, siehe etwa VerfGH Berlin, 19.03.2013, 166/12 (Rn 11). (Rn.9)

2. Hier:

2a. Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des ursprünglich verfolgten Begehrens durch Aufhebung des angegriffenen Zutrittsverbots. Insb hat der Beschwerdeführer eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Angesichts der im Vergleich zum Vorjahr veränderten Gegebenheiten durch die fortschreitende Impfquote und verbesserten Testmöglichkeiten reicht insoweit insb der Hinweis auf steigende Inzidenzzahlen nicht aus. (Rn.12)

2b. Auch eine grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Frage oder tiefgreifende Grundrechtsverletzung durch die fehlende Präsenzmöglichkeit ist weder dargetan noch ersichtlich (hierzu sowie zur Ablehnung eines Eilantrags im vorliegenden Verfahren siehe VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21). (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 10. Februar 2021, 14 A/21, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Januar 2021, OVG 3 RS 9/20, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 1. Dezember 2020, OVG 3 S 110/20, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 15. September 2020, VG 2 L 147/20, Beschluss

Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung des Zutritts zum Abgeordnetenhaus von Berlin zur Teilnahme als Zuschauer an Plenar- und Ausschusssitzungen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_2

Nach Nr. 5 des Abschnitts III. der durch Anordnungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses vom 18. August 2020 und fortlaufend bis 9. August 2021 bestätigten und ergänzten Beschlüsse des Krisenstabes des Abgeordnetenhauses durften externe Besucher zum Schutz vor dem Coronavirus das Abgeordnetenhaus grundsätzlich nicht betreten und tagten Plenum und Ausschüsse des Abgeordnetenhauses nach Nr. 9 des Abschnitts III. ohne Zuschauer. Die Beschlüsse und Anordnungen galten gemäß Beschluss des Krisenstabs vom 9. August 2021, den der Präsident des Abgeordnetenhauses durch Anordnung vom selben Tag in Kraft setzte, bis 9. August 2021.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_3

Nachdem Mitarbeitende des Abgeordnetenhauses dem Antragsteller am 20. August 2020 den Zutritt zum Abgeordnetenhaus verwehrten, ersuchte er auf Zutrittsgewährung gerichteten Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin, das das Ersuchen mit Beschluss vom 15. September 2020 - VG 2 L 147/20 - ablehnte. Die für die Beschwerde gegen den Beschluss beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 - OVG 3 S 110/20 - ab und wies die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. Januar 2021 - OVG 3 RS 9/20 - zurück.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_4

Die öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse werden vom Abgeordnetenhaus und vom Sender Alex Offener Kanal Berlin als Live-Streams und deren Aufzeichnungen im Internet bereitgestellt; ein Teil der Sitzungen wird auch im Fernsehen vom Sender Alex Offener Kanal Berlin übertragen. Der Antragsteller verfügt in seiner Wohnung weder über einen Internetanschluss, noch über Fernsehempfangsgeräte.

5

Den Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2021 abgelehnt (VerfGH 14 A/21).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_5

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 9. September 2021 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_6

Er ist der Auffassung, das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort. Zum einen bestehe im Hinblick auf die steigenden Inzidenzzahlen eine Wiederholungsgefahr. Zum anderen komme der Entscheidung im Hinblick auf den massiven Grundrechtseingriff eine grundsätzliche Bedeutung zu und komme Rechtsschutz regelmäßig zu spät.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_7

Soweit der Beschwerdeführer an seiner Verfassungsbeschwerde auch nach dem 9. August 2021 festgehalten hat, war diese wegen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses aus den mitgeteilten Gründen zu verwerfen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_8

Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft oder besonders belastend ist (Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 166/12 -, Rn. 11, abrufbar wie alle hier zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes unter www.gesetze.berlin.de).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_9

Die Sache hat sich durch die Möglichkeit des Zutritts von Besuchern zu den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse erledigt. Zwar besteht dieser weiterhin nur mit Einschränkungen. Diese moniert der Beschwerdeführer aber nicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_10

Ein schutzwürdiges Interesse, das trotz der eingetretenen Erledigung ein Rechtschutzbedürfnis für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache begründen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_11

Mit dem pauschalen Verweis auf steigende Inzidenzzahlen hat er eine konkret drohende Gefahr eines erneuten Zutrittsverbotes zum Abgeordnetenhaus angesichts der im Vergleich zum Vorjahr veränderten Gegebenheiten durch die fortschreitende Impfquote und verbesserten Testmöglichkeiten nicht ausreichend dargelegt. Wie bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - ausgeführt, sind auch eine grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Frage und tiefgreifende Grundrechtsverletzung durch die fehlende Präsenzmöglichkeit nicht dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass er gehindert ist, sich vorübergehend einen Zugang zu Internet oder Fernsehen in seiner Wohnung zu verschaffen und diese Medien zum Verfolgen der übertragenen Sitzungen zu nutzen. Entgegen seinem Vortrag handelt es sich auch nicht um Eingriffe, die regelmäßig vor einer möglichen gerichtlichen Entscheidung beendet sind. Im Gegenteil war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit Beschluss vom 10. Februar 2021 vor eingetretener Erledigung erfolgt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2021-09-24/14-21#rd_12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Sie berücksichtigt, dass der Antrag ohne das erledigende Ereignis im Hinblick auf die Infektionsgefahren und die Möglichkeit, sich einen Internetzugang zu verschaffen, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.