Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2016

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 22.01.2016 – 152/15

ECLI:DE:VERFGBE:2016:0122.VERFGH152.15.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 29. Juli 2015, 2 Ws 171/15 - 141 AR 363/15, Beschluss

Tenor§

Die Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin Schudoma und den Vizepräsidenten Dr. Seegmüller werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde im Strafverfahren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2016-01-22/152-15#rd_1

Nachdem der Vizepräsident Dr. Seegmüller als Berichterstatter den Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte, lehnte der Beschwerdeführer die Präsidentin Schudoma und den Vizepräsidenten Dr. Seegmüller mit Schreiben vom 20. November 2015 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

II.

3

1. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2016-01-22/152-15#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist der abgelehnte Richter von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2016-01-22/152-15#rd_3

Im Hinblick auf den Vizepräsidenten Dr. Seegmüller ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass das Ablehnungsgesuch sich im Wesentlichen in Beleidigungen und haltlosen Unterstellungen erschöpft. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auch auf die im Hinweisschreiben geäußerte Rechtsauffassung des Vizepräsidenten Dr. Seegmüller abstellt, ist diese in § 23 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - vorgesehene Vorgehensweise grundsätzlich nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Berichterstatters zu rechtfertigen (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 44/11 - betr. Prof. Dr. K. - abrufbar unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2016-01-22/152-15#rd_4

Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Schudoma enthält neben grob beleidigenden Unterstellungen ebenfalls lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2016-01-22/152-15#rd_5

2. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. November und 14. Dezember 2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

9

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.