Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 21.04.2009 – 180/08
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.180.08.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Gründe§
Randnummer1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem dagegen, dass er auf Betrugsanzeigen keine Antwort der Staatsanwaltschaft erhalten hat.
Randnummer2
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die dagegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).
Randnummer3
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer4
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.