Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 21.04.2009 – 166/08

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.166.08.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

Als PDF speichern

Gründe§

Randnummer1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten verworfen wurde. Darin hatte das Amtsgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.