Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 20.04.2009 – 90/08

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.90.08.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in seiner familienrechtlichen Sache.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.