Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 04.03.2009 – 175/08

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.175.08.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen eine ihr Ablehnungsgesuch gegen drei Richter zurückweisende Entscheidung dieses Gerichts erfolglos bleibt.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihr mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beseitigende ergänzende Begründung ist im Hinblick auf die bereits am 25. November 2008 abgelaufene Begründungsfrist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ohnehin nicht möglich. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.