Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.12.2008 – 165/08

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Gründe§

Randnummer1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem seine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - verworfen wurde. Das Landgericht hatte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Beschwerdeführer sich in erster Linie gegen seine Verlegung in einen anderen Teilbereich der Justizvollzugsanstalt Tegel gewandt hatte, und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerFGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.