Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.12.2008 – 129/05
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2008 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Randnummer2
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer3
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.