Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.09.2008 – 67/08

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.67.08.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 1, 2, 4 und 5 die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 90.000 EUR (10.000 EUR für jeden Beschwerdeführer) festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Nachdem die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. September 2008 ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer2

Die Kostenentscheidung und die Gegenstandswertfestsetzung beruhen auf den §§ 33, 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes. Nur die Auslagen der Beschwerdeführer zu 1, 2, 4 und 5 waren, weil ihre Verfassungsbeschwerden ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätten, für erstattungsfähig zu erklären.

Randnummer3

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.