Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.09.2008 – 67/08
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.67.08.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 1, 2, 4 und 5 die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 90.000 EUR (10.000 EUR für jeden Beschwerdeführer) festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Nachdem die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. September 2008 ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
Randnummer2
Die Kostenentscheidung und die Gegenstandswertfestsetzung beruhen auf den §§ 33, 34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes. Nur die Auslagen der Beschwerdeführer zu 1, 2, 4 und 5 waren, weil ihre Verfassungsbeschwerden ohne die Erledigung Erfolg gehabt hätten, für erstattungsfähig zu erklären.
Randnummer3
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.