Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 02.07.2008 – 30/08
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.30.08.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Gründe§
Randnummer1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin und den diesen bestätigenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit denen ihm die beantragte Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren versagt wurde.
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Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Randnummer3
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer4
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.