Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 02.07.2008 – 20/07
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.20.07.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Wedding in einer Mietsache und den die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des selben Gerichts.
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Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Randnummer3
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 17. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Randnummer4
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer5
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.