Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 02.07.2008 – 187/07
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.187.07.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem sich sein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung verworfen wurde, sowie gegen die seine Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.
Randnummer2
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Randnummer3
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer4
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.