Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 02.07.2008 – 123/07

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.123.07.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses ihre sofortigen Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen hat, durch den das Landgericht ihre Wiedereinsetzungsgesuche gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zurückgewiesen hatte.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Februar 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die Schreiben der Beschwerdeführer vom 8., 9., 21. und 22. Mai 2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist allein an dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziel - Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts vom 5. Juni 2007 - zu messen. Auf das strafprozessuale Verhältnis von Wiedereinsetzungsgesuch und Revision kommt es dabei nicht an. Die von den Beschwerdeführern mit ihrer Stellungnahme vorgetragenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts besagen nichts anderes. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.