Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 02.07.2008 – 10/08
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.10.08.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Berufungsurteil betreffend eine Werklohnforderung für Bauarbeiten.
Randnummer2
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. April 2008 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, ihre Zulässigkeit unterstellt aber jedenfalls offensichtlich unbegründet sein dürfte. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).
Randnummer3
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer4
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.