Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 01.07.2008 – 25/08

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.25.08.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin, mit dem ihre Klage auf Rentenzahlung abgewiesen wurde.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 9. April 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit darin erstmals die Artikel der Verfassung von Berlin bezeichnet werden, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt sein sollen, ist dieser für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 50 VerfGHG erforderliche Vortrag verspätet, da die Zwei-Monats-Frist des § 51 VerfGHG abgelaufen ist. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.