Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 01.04.2008 – 145/07
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.145.07.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem für die vom Gericht genehmigte Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers zu einem Termin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Anlegung von Hand- und Fußfesseln außerhalb des Gerichtssaals angeordnet wurde.
Randnummer2
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Randnummer3
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer4
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.