Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 01.04.2008 – 145/07

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.145.07.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem für die vom Gericht genehmigte Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers zu einem Termin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Anlegung von Hand- und Fußfesseln außerhalb des Gerichtssaals angeordnet wurde.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.