Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 26.02.2008 – 134/07
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.134.07.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Gründe§
Randnummer1
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben von 20. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Randnummer2
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer3
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.