Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 22.01.2008 – 6/08
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0122.6.08.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Gründe§
Randnummer1
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben von 15. Januar 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Randnummer2
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer3
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.