Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1993

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 15.06.1993 – 37/93

ECLI:DE:VERFGBE:1993:0615.37.93.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Gründe§

I.

Randnummer1

Mit seinem am 27. April 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag wendet sich der Antragsteller gegen zwei Verfügungen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, mit welchen ihm als dem Kläger des Verfahrens 11 C 518/91 aufgegeben wird, seine Prozeßfähigkeit nachzuweisen. Die Verfügungen datieren vom 13 Januar und vom 6. Oktober 1992. Mit Schreiben vom 22. April 1993 gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nochmals Hinweise zur Erfüllung der genannten Auflagen.

Randnummer2

Der Antragsteller hält den Zweifel des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg an seiner Prozeßfähigkeit für willkürlich und für unvereinbar mit seinen Menschenrechten und dem Gleichbehandlungsgebot.

II.

Randnummer3

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer4

Zwar stehen etwaige Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers der Zulässigkeit des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags nicht entgegen, da Gegenstand des Antrages gerade das Vorliegen der Prozeßfähigkeit selber ist (vgl. BVerfGE 65, 317, 321 m.w.N.).

Randnummer5

Nach § 50 VerfGHG in Verbindung mit § 31 Abs 1 VerfGHG ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur dann zulässig, wenn der Antragsteller behauptet, durch eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

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Daran fehlt es hier.

Randnummer7

Eine gerichtliche Entscheidung kann mit der Verfassungsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie als rechtskräftige Entscheidung des jeweils in letzter Instanz zuständigen Gerichts ein Verfahren abschließt oder als Zwischenentscheidung über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage befindet und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden kann (vgl BVerfGE 24, 56, 61 m.w.N.).

Randnummer8

Um solche Entscheidungen handelt es sich bei den vom Antragsteller angegriffenen Verfügungen ersichtlich nicht. Die hier streitigen Auflagen sind vielmehr im Rahmen der Prozeßleitung erlassen worden und dienen der Vorbereitung der Endentscheidung. Damit ist auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig.

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Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die für die Antragstellung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 VerfGHG gesetzte Frist von zwei Monaten eingehalten und die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in § 31 Abs 1 VerfGHG enthaltenen besonderen Voraussetzungen dargelegt hat.

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Die Akten 11 C 518/81 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sind beigezogen worden.

Randnummer11

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer12

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.