Rechtsprechung / SG Speyer / 16. Kammer / 2017
SG Speyer Beschluss vom 29.12.2017 – S 16 AS 1466/17 ER
16. Kammer
SozialrechtRheinland-PfalzSozialrecht Rheinland-PfalzFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von weiteren 520,55 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017, in Höhe von weiteren 968,38 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2017 und in Höhe von weiteren 297,77 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 4 Arbeitslosengeld II in Höhe von 116,10 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 und die Antragsteller zu 3 und 4 begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von (höheren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Randnummer2
1. Die 1970 geborene Antragstellerin zu 1 ist alleinerziehende Mutter der 2000 geborenen Antragstellerin zu 2, des 2000 geborenen Antragstellers zu 3 und des 1998 geborenen Antragstellers zu 4. Seit März 2010 wohnen die Antragsteller in der Wohnung P...-R...-Straße in F.... Die Antragstellerin ist laut Mietvertrag vom 18.02.2010 alleinige Mieterin der Wohnung.
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Für die Wohnung hat die Antragstellerin zu 1 eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 760,75 Euro zu zahlen. Hinzu kommen eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 203,48 Euro monatlich und Heizkosten in Höhe von 240 Euro monatlich, so dass Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.204,23 Euro monatlich entstehen.
Randnummer4
Seit dem 01.07.2017 war die Antragstellerin zu 1 als Mitarbeiterin in einem Lager in Teilzeit erwerbstätig. Sie erzielte ein monatliches Arbeitsentgelt von brutto 783 Euro und 622,29 Euro netto, das am Letzten jedes Monats abgerechnet und ausgezahlt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.2017 arbeitgeberseitig gekündigt.
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Der Antragsteller zu 3 ist seit Dezember 2016 in geringfügigem Umfang erwerbstätig und erzielt inzwischen ein monatliches Arbeitsentgelt von 298,35 Euro.
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Der Antragsteller zu 4 übte vom 12.09.2017 bis zum 27.09.2017 eine abhängige Beschäftigung aus. Für die Tätigkeit erhielt er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 418,20 Euro, das im Oktober 2017 ausgezahlt wurde. Der Antragsteller zu 4 war vom 19.10.2017 bis zum 27.11.2017 erneut abhängig beschäftigt. Für den Monat Oktober 2017 erhielt er Arbeitsentgelt in Höhe von 505,07 Euro brutto (391,91 Euro netto), das im November 2017 ausgezahlt wurde. Das Arbeitsentgelt für den Monat November 2017 war am 20.12.2017 fällig.
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Für die Antragstellerin zu 2 und den Antragsteller zu 3 bezieht die Antragstellerin zu 1 Kindergeld in Höhe von jeweils 194 Euro monatlich.
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2. Mit Schreiben vom 04.01.2017 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1 aufgefordert, die Unterkunftskosten auf eine (aus Sicht des Antragsgegners) angemessene Kaltmiete von 487 Euro sowie auf angemessen Heizkosten und angemessene Betriebskosten zu senken. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin zu 1 eine Frist zum 15.04.2017, ihre Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Sollte die Antragstellerin zu 1 der Aufforderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sein, werde der Antragsgegner ab dem 01.08.2017 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigen.
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Am 22.06.2017 stellte die Antragstellerin zu 1 für sich und für die Antragsteller zu 2, 3 und 4 einen Weiterbewilligungsantrag beim Antragsgegner.
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Mit Schreiben vom 28.06.2017 wandte sich die Antragstellerin zu 1 gegen die Kostensenkungsaufforderung vom 04.01.2017 und forderte den Antragsgegner dazu auf, auch über den 01.08.2017 hinaus die Kosten der Unterkunft und Heizung vollumfänglich zu übernehmen.
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Mit Bescheid vom 27.06.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag von 739,78 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 738,15 Euro. Der Antragstellerin zu 2 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 351,62 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 380,15 Euro. Dem Antragsteller zu 3 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 162,92 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 160,92 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 397,62 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 395,62 Euro. Der Bescheid war an die Antragstellerin zu 1 adressiert.
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Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1 am 19.07.2017 Widerspruch. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.
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Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2017 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 26.06.2017 (gemeint 27.06.2017) teilweise auf und bewilligte den Antragstellern weiterhin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018. Für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 lag der Gesamtbetrag der bewilligten Leistungen bei 1.239,94 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 bei 1.262,84 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag von 555,28 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 556,57 Euro. Der Antragstellerin zu 2 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08..2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 263,92 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 286,64 Euro. Dem Antragsteller zu 3 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 122,29 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 121,33 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 298,45 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 298,30 Euro. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner aus, dass auf Grund der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1 ab dem 01.08.2017 ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 412 Euro auf die Leistungen angerechnet werde. Auch dieser Bescheid war an die Antragstellerin zu 1 gerichtet.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1 am 25.07.2017 Widerspruch. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.
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Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2017 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27.06.2017 (erneut) teilweise auf und bewilligte den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018. Für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 liegt der Gesamtbetrag der bewilligten Leistungen bei 848,33 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 bei 873,22 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag von 497,95 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 501,52 Euro. Der Antragstellerin zu 2 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 236,68 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 258,29 Euro. Dem Antragsteller zu 3 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 113,70 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 113,41 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner keine Leistungen. Im ausschließlich an die Antragstellerin zu 1 adressierten Bescheid teilte der Antragsgegner hierzu mit, dass der Antragsteller zu 4 vorläufig aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen werde, weil er höchstwahrscheinlich mit seinem Einkommen seinen Bedarf decken könne. Für diesen werde kein Kindergeld mehr gewährt und deshalb auch kein Kindergeld mehr angerechnet. Auf die Leistungen der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3 werde jeweils Kindergeld in Höhe von 192 Euro angerechnet. Der Antragsteller zu 4 sei seit dem 12.09.2017 bei der Fa. I... P... GmbH in Vollzeit beschäftigt und erziele Einkommen, das auf die Leistungen anzurechnen sei. Mit dem Einkommen, das er erzielen werde, könne er höchstwahrscheinlich seinen Bedarf decken, so dass er nicht mehr hilfebedürftig und daher gemäß § 7 i.V.m. § 9 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 auszuschließen sei. Der Antragsgegner legte bei der Bedarfsberechnung für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 bei der Antragstellerin zu 1 einen Regelbedarf von 409 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 98,16 Euro zu Grunde, als Bedarf für Unterkunft und Heizung einen Betrag von insgesamt 232,62 Euro. Bei der Antragstellerin zu 2 und beim Antragsteller zu 3 legte der Antragsgegner jeweils einen Regelbedarf von 311 Euro und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde.
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Gegen den Bescheid vom 04.10.2017 erhob die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 09.10.2017 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass der Antragsteller zu 4 nicht mehr bei der Firma R... beschäftigt sei. Dies hätte er bereits seiner Sachbearbeiterin gemeldet. Bis jetzt habe er noch nichts Schriftliches von der Leiharbeitsfirma I... bekommen. Für den Antragsteller zu 3 berechne der Antragsgegner nach wie vor ein falsches Einkommen. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.
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Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2017 hob der Antragsgegner die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte den Antragstellerinnen zu 1 und 2 und dem Antragsteller zu 3 weiterhin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 891,88 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 510,82 Euro, der Antragstellerin zu 2 263,46 Euro und dem Antragsteller zu 3 117,60 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner weiterhin keine Leistungen. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner die Neufestsetzung der Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2018 an.
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Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2017 hob der Antragsgegner die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte den Antragstellerinnen zu 1 und 2 und dem Antragsteller zu 3 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 1.303,87 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 746,79 Euro, der Antragstellerin zu 2 385,16 Euro und dem Antragsteller zu 3 171,92 Euro. Dem Antragsteller zu 4 bewilligte der Antragsgegner weiterhin keine Leistungen. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner aus, dass die Kündigungen der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 4 erfasst worden seien.
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Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 04.12.2017 hob der Antragsgegner den ersten Bescheid vom 04.12.2017 wieder auf und bewilligte den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von insgesamt 1.868,49 Euro. Im Einzelnen bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 746,79 Euro, der Antragstellerin zu 2 385,16 Euro, dem Antragsteller zu 3 171,92 Euro und dem Antragsteller zu 4 564,62 Euro. Zur Begründung der Änderung führte der Antragsgegner aus, dass die Berechnung nach Wegfall des Einkommens der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 4 korrigiert worden sei. Bei der Antragstellerin zu 1 legte er einen Regelbedarf in Höhe von 416 Euro, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 98,17 Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von zusammen 232,62 Euro zu Grunde. Bei der Antragstellerin zu 2 legte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 316,54 Euro (wegen der anteiligen Erhöhung in Folge der Vollendung des 18. Lebensjahres am 31.01.2018) und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde. Bei dem Antragsteller zu 3 legte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 316 Euro und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde. Bei dem Antragsteller zu 4 legte der Antragsgegner einen Regelbedarf von 332 Euro und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,62 Euro zu Grunde.
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3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist am 27.11.2017 eingegangen. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 04.10.2017, mit dem dieser den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.01.2018 bewilligt habe, rechtswidrig sei, da vom Antragsgegner lediglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 697,86 Euro (Grundmiete 365,25 Euro, Heizkosten 180 Euro, Nebenkosten 152,61 Euro) anerkannt würden, währenddessen die Antragsteller unstreitig tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.204,24 Euro (Grundmiete 760,76 Euro, Heizkosten 240 Euro, Nebenkosten 203,48 Euro) für ihren Vierpersonenhaushalt aufzuwenden hätten. Des Weiteren werde für den Antragsteller zu 3 ein zu hohes Einkommen von 328,38 Euro berechnet, währenddessen er lediglich ein monatliches Lohneinkommen in Höhe von 298,35 Euro erziele. Ebenso berechne der Antragsgegner Einkommen des Antragstellers zu 4 in Höhe von 1.600 Euro brutto bzw. 1.400 Euro netto, obwohl er nicht mehr bei seinem vormaligen Arbeitgeber Fa. R... beschäftigt sei. Im Übrigen müsse gerügt werden, dass der Antragsgegner mit seinem Änderungsbescheid vom 19.07.2017 ebenso wie mit seinem vorausgegangenen Bescheid vom 27.06.2017 überhöhtes Kindergeld unterstellt habe, obwohl die Bedarfsgemeinschaft lediglich für die Antragstellerin zu 2 monatlich Kindergeld in Höhe von 192 Euro und für den Antragsteller zu 3 Kindergeld in Höhe von 192 Euro erhalten habe. Demgegenüber habe der Antragsgegner auch für den Antragsteller zu 4 Kindergeld berücksichtigt, welches dieser nicht erhalten habe. Bei dem Antragsteller zu 3 habe der Antragsgegner überhöhtes Kindergeld in Höhe von 198 Euro angerechnet. Die Rechtssache sei eilbedürftig, weil die Antragsteller durch die vom Antragsgegner rechtswidrig zu niedrig berechneten Alg-II-Leistungen in ihrem Existenzminimum verletzt würden. Hier drohe insbesondere auch der Verlust der Mietwohnung mit einhergehender Obdachlosigkeit der Antragsteller. Die Antragsteller hätten dem Antragsgegner ihre vielfältigen Bemühungen um Erlangung einer kostengünstigeren Mietwohnung nachgewiesen. Insbesondere sei es unmöglich, in F... den vom Antragsgegner den Antragstellern abverlangten Wohnraum zu einem Quadratmetermietpreis in Höhe von 5,41 Euro zu finden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht Speyer bereits mit Urteil vom 13.10.2016 (S 4 AS 523/15) zutreffend festgestellt habe, dass bei der Stadt F... kein schlüssiges Mietpreiskonzept vorhanden sei, sodass die vom Antragsgegner angelegte Kaltmiete für den Vierpersonenhaushalt der Antragsteller tatsächlich und rechtlich nicht schlüssig sei. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes legten die Antragsteller eine Kontoauskunft der D... Bank über das Girokonto der Antragstellerin zu 1 (Kontonummer 1...) vor, wonach am 13.12.2017 ein Guthaben von 551,15 Euro bestand, des Weiteren einen Kontoauszug des Girokontos des Antragstellers zu 4 bei der C... (Kontonummer 2...) mit einem negativen Saldo von 647,41 Euro am 04.12.2017. Darüber hinaus legten die Antragsteller einen Kontoauszug der Vermieterin der Antragstellerin zu 1 vor, der für den 13.11.2017 einen Rückstand von 369,53 Euro aufweist. Sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch der Antragsteller zu 4 versicherten an Eides statt, dass sie tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.204,24 Euro an ihre Vermieterin zu zahlen hätten. Die Leistungskürzung des Antragsgegners könnten sie nicht durch eigene Mittel kompensieren, da solche Mittel nicht vorhanden seien.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.204,24 Euro und unter Anrechnung des monatlichen Lohneinkommens des Antragstellers zu 3 in Höhe von 298,35 Euro zu zahlen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er aus, dass nicht korrekt sei, dass lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe einer Kaltmiete von 365,25 Euro gewährt würden, die Verwirrung sei jedoch nachvollziehbar. Die Kaltmiete sei ab dem 01.08.2017 auf Angemessenheit von 487 Euro abgesenkt worden. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 04.10.2017 weise den Antragsteller zu 4 wegen bedarfsdeckendem Einkommen in der Berechnung nicht gesondert mit aus. Somit seien auf dem Bescheid nur ¾ von 487 Euro, also 365,25 Euro ausgewiesen. Der probehalber erzeugte Bescheid, in dem lediglich die interne Erfassung in Allegro geändert worden sei, weise die 487 Euro korrekt aus. Ebenso verhalte es sich mit den Heiz- und Nebenkosten. Es würden für Heizkosten 240 Euro monatlich gewährt, für Nebenkosten 203,50 Euro, beides unverändert seit dem 01.01.2015. Das Einkommen des Antragstellers zu 3 beruhe auf einem den vorherigen Zeitraum berechneten Durchschnittseinkommen. Bei dem Antragsteller zu 4 verhalte es sich ähnlich. Es sei fiktives Einkommen erfasst worden, bzw. wegen diverser Arbeitgeberwechsel zwischenzeitlich verschiedene vorläufige Einkommen. Auch hier könne erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abschließend bewilligt werden.
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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands und bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
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Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind zulässig und teilweise begründet.
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