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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.05.2026 – S 43 SO 251/26 ER

43. Kammer

ECLI:DE:SGDO:2026:0522.S43SO251.26ER.00

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 43 SO 251/26 ER

Beschluss§

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Antragstellerin

Proz.-Bev.:

gegen

Stadt C

Antragsgegnerin

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 22.05.2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin A, beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B aus C wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung (nach dem SGB XII) ab Mai 2026 hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Allerdings ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 BvR 745/88). Wenn es, wie hier, um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dies bedeutet, dass das Fachgericht diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) durchführen muss, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wobei eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az.: 1 BvR 20/10). Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).

Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgen darüber hinaus inhaltliche Anforderungen an die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht: Es darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden; Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchende ermöglichen. In keinem Fall dürfen existenzsichernde Leistungen nur aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese sich auf vergangene Umstände stützen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlas­sen. Nach gebotener summarischer Prüfung fehlt bereits der Anordnungsgrund. Es liegt kein solcher Notfall vor, der ein sofortiges Eingreifen von Grundsicherung erforderlich macht.

Soweit die Antragstellerin Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. geschätzten 250 € monatlich begehrt, ist zur unmittelbaren Abwendung wesentlicher Nachteile keine Regelung erforderlich. Entsprechend der ständigen Rechtsprec­hung bezüglich des Anordnungsgrundes im Rahmen der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unter­kunft ge­richteten Verfahren ein Anord­nungsgrund nur anzu­nehmen, wenn dem An­tragsteller ohne den Erlass ei­ner einstweiligen An­ordnung konkret die Woh­nungslosigkeit oder eine vergleichbare Not­lage - etwa die Sperre der Strom- oder Hei­zungsversorgung - droht (vgl. mit weiterem Nachweis: Beschluss des Landessozialgericht Nord­rhein-Westfalen vom 07.08.2013, Az.: L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B). Dabei ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit liegen. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az.: 1 BvR 1910/12).

Das Vor­liegen sol­cher Umstände ist nicht ersichtlich. Es droht keine akute Wohnungslosigkeit. Darauf weist die Antragstellerin nicht hin. Einer ernsthaften Mietzinsforderung ist die Antragstellerin nicht ausgesetzt. Ein Mietvertrag besteht nicht und ist nicht gewollt. Aber auch unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips bei ohne weitere Nachweise angegebenen Kosten der Unterkunft und Heizung von 768,66 € (für eine Person 192,17 €) droht kein Verlust der Wohnung. Die Kosten der Wohnung sind nach eigenen Angaben von den Eltern bis aktuell gezahlt.

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Antragstellerin nicht begehrt. Sie ist familienversichert.

Eine aktuelle finanzielle Notlage von unerträglichem Ausmaß, die Leistungen nach dem SGB XII durch die monatliche Bewilligung des Regelsatzes i.H.v. 563 € bzw. nach dem SGB II i.H.v. 451 € absolut erforderlich macht, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Bedarfe an Lebensmitteln und Hygieneprodukten nicht weiterhin von ihren Eltern erhält mit denen sie zusammenwohnt. Aus der Erklärung der Eltern vom 20.05.2026 spiegelt sich unter anderem eine große Liebe und unermessliche Fürsorge wieder, die ausschließen, dass die Eltern ihre Tochter nicht doch weiter (finanziell) durch Naturalunterhalt und die Tragung der weiteren Bedarfe, die mit dem Regelsatz abgedeckt sind (wie zum Beispiel der Stromabschlag) unterstützen. Unter Beachtung der Erklärung der Eltern vom 30.03.2026 wird darauf hingewiesen, dass die Eltern auch nach dieser Erklärung sich zum Unterhalt verpflichten, da davon ausgegangen wird, dass die Antragstellerin grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich ist, soweit dies Krankheitsbedingt verantwortbar ist. Letzteres dürfte bei der Antragstellerin nicht vorliegen. Sie aktuell erwerbsunfähig.

Ob Vermögen in Form der fondsgebundenen Rentenversicherung vorliegt, kann anhand der wenigen Unterlagen nicht eingeschätzt werden.

Zudem besteht für eine Leistung nach dem SGB XII kein Anordnungsanspruch. Insoweit wird auf den ausführlichen Hinweis mit gerichtlichem Schreiben vom 11.05.2026 verwiesen. Es bleibt dem Widerspruchsverfahren und einem ggf. sich anschließenden Klageverfahren überlassen zu klären, ob bei der jungen Antragstellerin eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Dabei dürfte es sich im Rahmen des Widerspruchsverfahren anbieten zu überprüfen, welche Unterlagen an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen weitergeleitet worden sind und ggf. diese erneut zu beteiligen.

Einer Beiladung des zuständigen Jobcenters bedurfte es nicht. Zwar stellte die Antragstellerin nunmehr einen Antrag bei dem Jobcenter, jedoch geht sie selbst nicht ernsthaft davon aus, dass sie und ihre Eltern (sowie mit dem Bruder) im Rahmen der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern (und des Bruders) einen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben. Dabei ist im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ggf. auch das Einkommen des Bruders zu berücksichtigen, soweit dieser unter 25 Jahre ist.

Allein auf Grund der Angaben im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht vom 03.02.2026 - wobei eine Glaubhaftmachung durch die Überreichung von Belegen nicht erfolgt ist - ergibt sich offensichtlich kein im hiesigen Verfahren zu berücksichtigender Leistungsanspruch. Dabei ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes umfassend das vorhandene Einkommen einzusetzen ehe ein solcher Notfall von unerträglichem Ausmaß vorliegt, der eine vorläufige Leistungspflicht auslöst. Eine genaue Bestimmung eines Anspruchs nach dem SGB II ist auch auf Grund der wenigen Unterlagen nicht möglich. Der Bedarf der Antragstellerin und ihrer Eltern ergibt sich aus dem Regelsatz von insgesamt 1.463 € (zwei Mal 506 € für die Eltern und 451 € für die Antragstellerin) sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung von 576,51 € (nach dem Kopfteilprinzip für drei Personen). Insgesamt ist somit ein Bedarf von 2.039,51 € glaubhaft gemacht. Für weitere etwaige Mehrbedarfe hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Das Einkommen des Vaters beträgt nach den angegebenen Abzügen 2.842,85 €. Die Fahrtkosten von 520 € pro Kilometer laut dem Formular (wohl eher ein Versehen und es war monatlich gemeint) können nicht berücksichtigt werden, da insoweit jegliche Glaubhaftmachung fehlt und der Betrag nicht im Ansatz nachvollziehbar ist. Das bereinigte Einkommen der Mutter beträgt 572,10 € und bei der Antragstellerin ist das Kindergeld von 259 € zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein Einkommen der drei Personen von 3.673,95 €. Davon den Bedarf von 2.039,51 € abgezogen, ergibt ein überschüssiges Einkommen von 1.634,44 €, welches es auch erlaubt die nicht belegten Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 413,66 € und die Fahrtkosten von 520 € zu finanzieren. Zudem ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz regelhaft auch das Pflegegeld i.H.v. 347 € zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz hat - wie dargestellt - keine Aussicht auf Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

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