Rechtsprechung / OVG Schleswig / 1. Senat / 2020
OVG Schleswig Urteil vom 14.05.2020 – 1 KN 5/19
1. Senat · ECLI:DE:OVGSH:2020:0514.1KN5.19.00
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Tenor§
Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ostenfeld-Schwabstedter Geest mit vorgelagerter Marsch“ vom 26.03.2018 wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kreisverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebietsverordnung – LSG-VO), deren Schutzzweck die Freihaltung des betroffenen Landschaftsraumes von vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht (insbesondere Windkraftanlagen und Masten), und der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsraumes und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung ist. Er ist Eigentümer von ihm bewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen in deren Geltungsbereich.
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Mit Urteilen vom 20.01.2015 (1 KN 6/13 u. a.) hat der Senat die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für die damaligen Planungsräume I und III wegen formeller und materieller Mängel für unwirksam erklärt. Die Landesplanung hat daraufhin Verfahren zur Teilaufstellung der Regionalpläne betreffend Windenergie eingeleitet.
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2016 leitete der Antragsgegner ein Verfahren zum Erlass einer Kreisverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet für das hier betroffene Gebiet „Ostenfeld-Schwabstedter Geest mit vorgelagerter Marsch“ ein. In diesem Zusammenhang erging am 06.07.2016 eine Kreisverordnung zur einstweiligen Sicherstellung dieses geplanten Landschaftsschutzgebietes, die im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13.07.2016 bekannt gemacht wurde. Im Vorfeld des Erlasses der Sicherstellungsverordnung gab es am 21.04.2016 ein Gespräch zwischen Antragsgegner und Landesplanungsbehörde im Kreishaus sowie im Mai und Juni 2016 diversen E-Mail-Verkehr.
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Mit Schreiben vom 07.04.2017 beteiligte der Antragsgegner die Träger öffentlicher Belange, darunter die Landesplanungsbehörde.
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Vom 18.04.2017 bis 15.06.2017 fand die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs in der Stadt … und den Amtsverwaltungen Nordsee-Treene und Viöl statt.Der ausgelegte Verordnungsentwurf enthielt noch nicht den heutigen § 2 Abs. 2 mit dem Hinweis auf Schutzgebiete (Besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [FFH-Gebiet] bzw. Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [Vogelschutzgebiet]). Dem Verordnungsentwurf waren Karten im Maßstab 1:10.000 sowie 1:50.000 als Anlage beigefügt. In diesen war das geplante Schutzgebiet jeweils gelb eingezeichnet. Die Karten enthielten zudem rot und blau markierte Flächen, die laut Legende als FFH-Gebiet bzw. Vogelschutzgebiet ausgewiesen waren.
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In der Folge gingen diverse Stellungnahmen, unter anderem des Antragstellers, ein. Mit Schreiben jeweils vom 26.03.2018 übersandte der Antragsgegner den Stellung-nehmenden die jeweiligen Abwägungsergebnisse zu deren Stellungnahmen und teilte mit, dass die Verordnung ausgefertigt sei und in Kürze in Kraft trete.
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Am 23.03.2018 wurde die geplante Landschaftsschutzgebietsverordnung im Kreistag erörtert.
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Am 26.03.2018 wurde die Landschaftsschutzgebietsverordnung durch den Kreis Nordfriesland, Der Landrat, ausgefertigt. Das ausgefertigte Exemplar besteht aus drei doppelseitig bedruckten Blättern, die einzeln in Klarsichtfolien eingelegt sind, die wiederum in einen Aktenhefter geheftet sind.
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Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 05.04.2018 veröffentlicht.
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§ 1 LSG-VO erklärt das in § 2 LSG-VO näher bezeichnete Gebiet im Außenbereich diverser Gemeinden zum Landschaftsschutzgebiet „Ostenfeld-Schwabstedter Geest mit vorgelagerter Marsch“.
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Nach der Beschreibung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung in deren § 2 ist das Landschaftsschutzgebiet ca. 14.836 ha groß. Es ist zum Teil FFH-Gebiet und zum Teil Vogelschutzgebiet, § 2 Abs. 2 LSG-VO. In der als Anlage 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung beigefügten Karte sind der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung, das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet dargestellt.
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Weiter ist in der Landschaftsschutzgebietsverordnung unter anderem bestimmt:
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