Az.: 2 B 88/26 4 L 858/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:
gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) diese vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz wegen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hier: Beschwerde – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2 1 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 30. Juni 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März 2026 - 4 L 858/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Die.... geborene Antragstellerin absolvierte ab dem 1. Oktober 2022 an der Sächsischen Hochschule der Polizei am Standort S......... den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei. Nach Nichtbestehen der mündlich-praktischen Prüfung (Erstprüfung) vom 10. April 2025 im Rahmen der Laufbahnprüfung wurde sie zur Wiederholungsprüfung am 13. Juni 2025 zugelassen, die sie ebenfalls nicht bestand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 wurde ihr das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes ende. Die Antragstellerin erhob am 2. Juli 2025 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 4. November 2025 unter anderem mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung. Der Antragsgegner leitete am 18. Dezember 2025 ein Überdenkungsverfahren ein und bat die drei beteiligten Prüfer um Überprüfung ihrer Bewertung bis zum 16. Januar 2026. Nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens wies der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2026 als unbegründet zurück. Gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes würden mit dem Widerspruch keine Gründe geltend gemacht, sondern dieser richte sich ausschließlich gegen die Prüfungsentscheidung. Diese begegne keinen Bedenken. Die Prüferbestellung sei zutreffend durchgeführt worden. Die Zusammenfassung der Stellungnahmen und Bewertungen der drei Prüfer ergebe zusammen die Niederschrift im Sinne des § 16 Abs. 2 SächsAPOPol. Die Berechnung sei ebenfalls zutreffend erfolgt; anders als bei Klausuren würden in der mündlich-praktischen Prüfung keine Leistungspunkte vergeben. Auch die nachfolgende Division sei korrekt erfolgt. Die Bewertung und Beurteilung durch die Prüfer unter Einbeziehung der Begründungen im Überdenkungsverfahren sei in sich schlüssig und nachvollziehbar.
3 Den bereits am 19. Dezember 2025 gestellten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung vom 17. Juni 2025 nicht beendet worden sei, lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 26. März 2026 - 4 L 858/25 - als unbegründet ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher scheitere zwar nicht an der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung. Indes bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung; die Prüfungsentscheidung vom 13. Juni 2025 begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Die Antragstellerin habe nicht die zum Bestehen notwendigen 5 Punkte sondern lediglich 2,66 Punkte erreicht. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bestehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertungsspielraum der Prüfer. Die Antragstellerin habe keine Verfahrens- oder Beurteilungsfehler glaubhaft gemacht. Die Verfahrensrügen zur Besetzung der Prüfungskommission, zur Prüfungsaufgabe und zu den Prüfungsprotokollen begründeten keine Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung (wird im Einzelnen erläutert). Auch seien weder Fehler im Prüfungsablauf noch Bewertungsfehler glaubhaft gemacht worden. Der „Erwartungshorizont“ ergebe sich aus dem Inhalt der Lösung der Prüfungsaufgabe Nr. 17, wo im Einzelnen aufgeführt werde, welche Maßnahmen von den Prüfungskandidaten erwartet worden seien. Zudem habe den Mitgliedern der Prüfungskommission ein Formblatt mit Angaben zu den zu bewertenden Aspekten zur Verfügung gestanden. Aus den Niederschriften der Prüfer ergebe sich, dass das Prüfungsgeschehen sich entsprechend den Vorgaben in der Prüfungsaufgabe entwickelt habe, das Vorgehen der Schauspielerin habe den Vorgaben in der Aufgabe entsprochen. Auch gegen die Berechnung der Punkte (Addieren der Zahlen für praktisches Handeln und fachliche Kompetenz, anschließend Division durch 2, sodann Addition der Prüfungszahlen der drei Prüfer mit nachfolgender Division durch 3) sei nichts zu erinnern.
Aus den schriftlichen Stellungnahmen/Begründungen der drei Prüfer werde die Bewertung hinreichend nachvollziehbar. So habe die Antragstellerin insgesamt nicht zielgerichtet und adressatengerecht, sondern unstrukturiert, inhaltlich falsch und unvollständig gehandelt. Das Widerstandsdelikt habe sie nicht erkannt und deshalb keine Folgemaßnahmen getroffen. Die Antragstellerin habe mit ihren Einwendungen auch keine Bewertungsfehler glaubhaft gemacht. Zu ihren Einwendungen hinsichtlich des Vorliegens einer Widerstandshandlung hätten die Prüfer im Überdenkungsverfahren ausführlich Stellung genommen und maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt. Nachdem ein offensichtlich geleisteter Widerstand nicht erkannt worden sei, sei ein nicht unerheblicher Bestandteil der Prüfung nicht erfüllt, zudem es ebenfalls nicht zu der Beschlagnahme des Messers als Tatmittel gekommen sei. Diese Bewertungen hielten sich innerhalb des den Prüfern zustehenden Beurteilungs- 4 spielraums. Schließlich lägen auch keine sachfremden Erwägungen im Hinblick darauf vor, dass die Prüfer erwähnt hätten, dass die Antragstellerin zu Beginn der Prüfung zunächst mehrere Minuten erfolglos die Wohnung der Tatverdächtigen gesucht habe.
4 Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe die Prüfung entweder bereits bestanden oder jedenfalls einen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der Wiederholungsprüfung. Aus der Prüfungsaufgabe Nr. 17 sei eine Aufteilung in praktisches Handeln und fachliche Kompetenz nicht ersichtlich; dies seien zudem keine eigenen Fächer i. S. v. § 28 Abs. 3 SächsAPOPol a. F. Die in der Prüfungsniederschrift vorgenommene Bildung von Rubriken sei fehlerhaft; der Punkt „Eigensicherung“ sei der Prüfungsaufgabe nicht zu entnehmen; seine Bewertung stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Die Prüfungsaufgabe verhalte sich weder zur Leistungspunktzahl noch zur Punktezahl. Die Aufgabenstellung sei deshalb rechtswidrig. Die Punktevergabe sei willkürlich, weil der Beurteilungsspielraum nicht definiert worden sei. Anhand der vorliegenden Dokumentation sei nicht eindeutig überprüfbar, mit welchen Prüfungspunkten sich die Prüfer tatsächlich befasst hätten und wie sie zu ihrer Bewertung gelangt seien. Der Aufgabenstellung sei nicht zu entnehmen, dass zunächst in einem mehrstöckigen unbeschilderten Gebäude die betreffende Wohnung zu suchen gewesen sei. Bereits die Erwähnung des Sachverhaltes sei beurteilungsfehlerhaft; die Episode stelle sich als Schikane der Antragstellerin dar. Es gebe keine Dokumentation der Vorgaben für die eingesetzte Schauspielerin, wie diese die verlangte Bedrohung in Szene zu setzen gehabt habe. Die Einschätzung der Antragstellerin, es habe kein Widerstandsdelikt vorgelegen, bewege sich in deren polizeilichen Beurteilungsspielraum und sei fachlich vertretbar gewesen. Es sei Sache des Antragsgegners, den korrekten Prüfungsverlauf anhand einer entsprechenden Dokumentation nachzuweisen. Einer nachträglichen Dokumentation komme kein Beweiswert zu. Die Antragstellerin habe diverse Punkte des Erwartungshorizonts ganz oder teilweise erfüllt, wofür sie nach Lesart der 15-Punkte-Verteilung jeweils einen Punkt hätte erhalten müssen. Sie habe den Auftrag quittiert, sich mit dem Kollegen über das weitere Vorgehen verständigt, die Anfahrt sei ohne Sondersignal erfolgt, der Dienstgruppenführer sei über Funk unterrichtet und die Wohnung gegen den Widerstand der Festzunehmenden betreten worden; die Durchsuchung sei erfolgt, die Identität sei festgestellt, der Haftbefehl bekannt gegeben und eine Abschrift überreicht worden. Hiermit erreiche die Antragstellerin bereits deutlich die zum Bestehen der Prüfung erforderlichen 5 Punkte. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man als Maßstab für das Bestehen der Prüfung die insgesamt erteilten Punkte ohne Halbierung des jeweiligen Gesamtergebnisses zu Grunde lege. Zu den aufgezeigten Einwendungen verhalte sich das Verwaltungsgericht nicht.
5 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 123 Rn. 27).
8 Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Antragstellerin ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit präsent aufrecht erhalten müsste (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 29). Dem steht nicht entgegen, dass sie nach Erhalt der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung unter dem 17. Juni 2025 erst am 19. Dezember 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.
9 Ein Anordnungsanspruch liegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor.
a) Ein Anordnungsanspruch scheitert indes nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG beendet worden ist, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 33:
„… Nach der insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom Bundesverfassungsgericht daher grundsätzlich zugrunde zu legenden fachgerichtlichen Auslegung ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der Realakt "Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens". Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an. Widerspruch und Klage gegen die Prüfungsentscheidung haben daher mit Blick auf die Entlassung keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Sie können die auf Realakt basierende Beendigungswirkung nicht suspendieren.“
11 Denn die unstreitige Beendigungswirkung steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus (Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 34):
„Eine gänzlich andere Frage ist es, ob dem Entlassenen vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung - etwa in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines solchen, der vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung oder der vorläufigen Neubewertung - zu gewähren ist. Denn dabei bleibt die Beendigungswirkung mit Blick auf das bisherige Beamtenverhältnis an sich unangetastet. Zwar kommt es für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung aufgrund der gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Bei Gewährung des skizzierten einstweiligen Rechtsschutzes wird die Beendigungswirkung jedoch gerade respektiert. Der einstweilige Rechtsschutz setzt zeitlich später an als die Beendigungswirkung und operiert mit dieser, ohne sie aus regelungssystematischer Sicht zu suspendieren.“
12 Dies zugrunde gelegt, ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz in der geeigneten Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben.
b) Ein Anordnungsanspruch liegt indes nicht vor, weil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die von der Antragstellerin der Sache nach angegriffene Prüfungsentscheidung vom 13. Juni 2025 betreffend das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der mündlich-praktischen Prüfung - die ihrerseits die Grundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 17. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2026 bildet - begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 6 bis 15) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit mit der Beschwerde lediglich der erstinstanzliche Vortrag wörtlich wiederholt wird (Beschwerdebegründung Seite 2 bis 15), verfehlt dies bereits das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 146 Rn. 41), weil die notwendige Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht stattfindet. Auch im Übrigen geben die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
aa) Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt 7 und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Dieser Bewertungsspielraum ist (erst) überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 22. August 2023 - 6 A 2733/21 -, juris Rn. 9 m. w. N.; HessVGH, Urt. v. 8. Juli 2024 -1 A 1318/20 -, juris Rn. 77/78; Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2025 - 2 B 160/25 -, juris). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. August 2011 - 6 B 18/11 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
bb) Soweit die Beschwerde beanstandet, aus der Aufgabenstellung sei eine Aufteilung in praktisches Handeln und fachliche Kompetenz nicht ersichtlich, dies seien zudem keine eigenen Fächer i. S. v. § 28 Abs. 3 SächsAPOPol a. F., der Aufgabe sei weder der Punkt „Eigensicherung“ noch die Anweisung zu entnehmen gewesen, zunächst die betreffende Wohnung zu suchen, die Aufgabe verhalte sich nicht zur Leistungs- oder Punktezahl, zeigt sie hiermit keine durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Rechtsgrundlage der Durchführung der mündlich-praktischen Wiederholungsprüfung ist gemäß der Übergangsvorschrift § 38 der geltenden SächsAPOPol die vormalige SächsAPOPol v. 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist, in der bis 31. August 2024 geltenden Fassung (a. F.). Diese enthält folgende Bestimmungen für die mündlich-praktische Prüfung:
§ 29 Laufbahnprüfung (1) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. … 4Der mündlich-praktische Teil besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. … (6) Zur mündlich-praktischen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren bestanden hat.
(9) 1Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 25 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. 2Sie dauert je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten. § 25 Ausbildungsfächer (1) Ausbildungsfächer sind:
1. Besonderes Polizeirecht, 8 2. Eingriffsrecht, 3. Gesellschaftslehre, 4. Informationstechnik, 5. Kriminalistik, 6. Polizeiliches Lagetraining, 7. Psychologie und Kommunikationstraining, 8. Selbstverteidigung und Eingriffstechniken, 9. Sport, 10. Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht, 11. Verkehrsrecht, 12. Verkehrslehre und Verkehrstechnik, 13. Waffen- und Schießausbildung, 14. Deutsch, 15. Dienstrecht, 16. Englisch, 17. Berufsethik, 18. Einsatzeinheitenausbildung, 19. Erste Hilfe und 20. Kraftfahrausbildung.
(2) Für die Laufbahnbefähigung haben die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 13 eine prägende und herausgehobene Stellung.
16 Dass und in welcher Weise mit der Aufgabenstellung gegen die Bestimmungen § 29 und § 25 SächsAPOPol a. F. verstoßen worden wäre, zeigt die Antragstellerin selbst nicht auf und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin auf den Fächerkanon in § 28 Abs. 4 SächsAPOPol a. F. abstellt, betrifft dieser laut Verweisung in § 29 Abs. 5 SächsAPOPol a. F. die schriftlichen Klausuren und ist für die mündlich-praktische Prüfung ohne Bedeutung; für diese gilt vielmehr der Kanon des § 25 Abs. 1 SächsAPOPol. Dass sich die gestellte Aufgabe - Vollstreckung eines Haftbefehls gegen den Willen des Adressaten - ihrem Inhalt nach außerhalb dieses Kanons bewegen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin bestimmte Angaben (Auffinden der Wohnung, Eigensicherung, Aufteilung in praktisches Handeln und fachliche Kompetenz) in der Aufgabenstellung vermisst, setzt sie ihre eigene Meinung an die Stelle der Sichtweise der Prüfer, ohne hierdurch eine Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen. Die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsAPOPol a. F. vorzunehmende Festlegung der Bewertungsgrundlagen ist im Rahmen der als „Lösung“ bezeichneten Tabelle erfolgt, in der die vom Prüfling erwarteten Handlungen und Maßnahmen mit weiteren Hinweisen aufgelistet sind. Dass insoweit im Vorhinein eine Festlegung der Vergabe von Punkten veranlasst wäre, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Eine Vergabe von Leistungspunkten ist - anders als bei Klausuren, vgl. § 6 Abs. 5 SächsAPOPol a. F. - für die Leistungsbewertung im Rahmen der mündlich-praktischen Prüfung nicht vorgesehen; es verbleibt dort bei dem von § 5 Abs. 1 SächsAPOPol a. F. vorgegebenen Punkteschema, das sich hinsichtlich der Leistungsstufen an den Schulnoten (sehr gut bis ungenügend) orientiert.
cc) Die von der Antragstellerin beanstandeten Mängel beim Prüfungsverlauf vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Nach der Aufgabenstellung gehörte es zum geplanten Ablauf, dass die Antragstellerin sich gemeinsam mit ihrem Kollegen auf Streifenfahrt begab, von der Dienststelle einen Auftrag erhielt und diesen selbständig abarbeitete. Nach Abholung des über Funk angekündigten Haftbefehls sollte sie die in der dort bezeichneten Wohnung befindliche Person festnehmen. Hierzu gehörte ersichtlich das eigenständige Aufsuchen der befindlichen Wohnung unter der angegebenen Adresse. Nachdem die Antragstellerin hierbei Schwierigkeiten hatte, wurde ihr ein entsprechender Hinweis gegeben, um den Fortgang der Prüfung zu ermöglichen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin den Aufgabenteil als unnötige Schikane empfunden hat, stellt dies ihren subjektiven Eindruck dar, der indes nicht geeignet ist, Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Prüfungsverlaufs aufzuzeigen. Auch bestehen angesichts der von den Prüfern getroffenen Feststellungen (vgl. die Vermerke vom 13. Juni 2025) keine Hinweise, dass die eingesetzte Schauspielerin abweichend von der Vorgabe in der Aufgabenstellung - Bedrohung mit einem Messer - agiert hätte; vielmehr bestätigen diese, dass die in der Wohnung befindliche Person ein Messer gegen die Beamten richtete.
dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Niederschrift der mündlich-praktischen Prüfung vom 13. Juni 2025 den rechtlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 SächsAPO- Pol a. F., wonach für jeden Prüfungsteilnehmer über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen ist, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt. Aus der Niederschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 13. Juni 2025 ergeben sich neben Tag, Zeit, Prüfungsaufgabe und Streifenpartner der Antragstellerin die drei Einzelbewertungen der Prüfer, das hieraus arithmetisch ermittelte Gesamtergebnis von 2,66 Punkten und die in Stichpunkten festgehaltene Begründung (fehlende Einstellung auf Sachverhalt und Gefahrenpotential, fehlende Informationsgewinnung, Nichterkennen Straftat Widerstandsdelikt incl. Folgemaßnahmen, fehlendes Bewusstsein über Status des Strafverfahrens Raub und Folgemaßnahmen zum Haftbefehl, grobe Mängel in der Eigensicherung und Ignorieren von Gefahrenmomenten, unsicheres und unprofessionelles Auftreten). Für den Senat ergibt sich aus dieser Niederschrift hinreichend deutlich, nach welchen Kriterien die Prüfer die Leistung der Antragstellerin beurteilt haben, was im Einzelnen kritikwürdig war und weshalb die Antragstellerin mit der Gesamtnote 2,66 die Prüfung nicht bestanden hat. Zudem wurde die Antragstellerin hierdurch in die Lage versetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 713 m. w. N.), was sie nachfolgend auch getan hat. Soweit die Antragstellerin moniert, die Bildung von Rubriken in der Prüfungsniederschrift sei fehlerhaft gewesen, betrifft 10 dieser Einwand die bei den Einzelbewertungen der drei Prüfer verwendeten, ebenfalls als „Niederschrift“ bezeichneten Formblätter, die eine Notenermittlung zunächst nach den Bereichen praktisches Handeln und fachliche Kompetenz (unter Benennung von Einzelkriterien) vorgeben, aus denen dann die Prüfungspunktzahl zu bilden ist. Eine unzulässige Bewertungsvorgabe ist hierin nicht zu erkennen, zumal die dort vorgenommene Aufzählung einzelner Kriterien sich nicht als abschließend versteht („u. a.“) und die Klarstellung enthält, dass die Bewertung der einzelnen Punkte sich nach den inhaltlichen Schwerpunkten der einzelnen Prüfungsaufgaben richte. Die Bewertung der Bereiche praktisches Handeln und fachliche Kompetenz steht im Einklang mit dem Ziel einer mündlich-praktischen Prüfung, die neben praktischen Kenntnissen gerade auch fachliche Kenntnisse ermitteln soll, wie sich aus dem Verweis in § 29 Abs. 9 Satz 1 SächsAPOPol a. F. auf die in § 25 SächsAPOPol a. F. genannten Ausbildungsfächer ergibt.
ee) Schließlich sind auch keine materiellen Bewertungsfehler für den Senat ersichtlich. Soweit die Antragstellerin moniert, die Prüfer hätten die fehlende Eigensicherung nicht beurteilen dürfen, die Einschätzung der Antragstellerin, es habe kein Widerstandsdelikt vorgelegen, bewege sich innerhalb ihres polizeilichen Beurteilungsspielraums und sei fachlich vertretbar gewesen, ist dem nicht zuzustimmen. Wie die Prüfer sowohl in ihren Vermerken vom 13. Juni 2025 wie auch in ihren Überdenkungsentscheidungen ausgeführt haben, war aufgrund des Umstands, dass die festzunehmende Person die Beamten aggressiv zum Verlassen der Wohnung aufforderte und ein Messer zur Hand nahm, vom Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auszugehen. Eine hiervon abweichende Einschätzung der Antragstellerin war fachlich nicht mehr vertretbar (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des BGH). Im Übrigen stützt sich die Bewertung der Prüfer auf eine Vielzahl weiterer, aus der Niederschrift ersichtlicher fachlicher Mängel, die die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel zieht. Soweit sie behauptet, aufgrund im Einzelnen aufgelisteter, von ihr zutreffend erfüllter Einzelpunkte (Auftragsquittierung, Anfahrt, Unterrichtung des Dienstgruppenführers, etc.) hätte sie bereits die Prüfung bestehen müssen, verkennt sie, dass die Gesamtbewertung der gestellten Aufgabe, insbesondere die Gewichtung festgestellter Mängel, dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliegt.
ff) Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die Ermittlung der Gesamtpunktzahl keinen Bedenken. Diese richtet sich nach § 16 SächsAPOPol a. F., der lautet:
§ 16 Praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfungen 11 (1) Der Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen in der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung ergibt die Prüfungspunktzahl. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln.
(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt.
(3) Im Anschluss an die praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
21 Hiervon ausgehend wurde das Gesamtergebnis zutreffend ermittelt, indem die drei von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen addiert und anschließend durch 3 geteilt wurden. Die sich hieraus ergebende Gesamtpunktzahl von 2,66 Punkten liegt unterhalb der zum Bestehen notwendigen Punktzahl von fünf Punkten. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihre Leistung sei mit deutlich besser als fünf Punkten zu bewerten, setzt sie sich an die Stelle der Prüfungskommission, ohne indes Richtigkeitszweifel an deren Bewertung aufzuzeigen.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23 Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch