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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2026 – 3 B 313/25

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 3 B 313/25 5 L 1024/25 VG Leipzig der prozessbevollmächtigt:

die Große Kreisstadt Geithain vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 11, 04643 Geithain prozessbevollmächtigt:

gegen wegen – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – interimsweise Fortsetzung eines Mietvertrages über Küchenräume; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VwGO am 22. April 2026

beschlossen:

Nach Zurücknahme des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2025 - 5 L 1024/25 - ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

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1. Grundlage der Verfahrenseinstellung ist § 92 Abs. 3 VwGO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2025 ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

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2. Der Streitwert des Verfahrens ist für beide Instanzen auf jeweils 5.000 € festzusetzen.

2.1 Die Befugnis zur Festsetzung des Streitwerts durch die Berichterstatterin auch für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Danach geht die Entscheidungszuständigkeit nach Zurücknahme des Antrags auf die Berichterstatterin über, so dass diese das Prozessgericht i. S. v. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist (vgl. Toussaint, in: ders., Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 63 Rn. 40).

4 Die Befugnis zur Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz folgt aus einer analogen Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist das Rechtsmittelgericht zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen befugt, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Kann somit durch das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung sogar abgeändert werden, muss dieses erst recht zu der auch prozessökonomisch sinnvollen erstmaligen Festsetzung eines Streitwerts befugt sein (OVG Bremen, Beschl. v. 30. April 2025 - 1 LA 221/24 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 2. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491 -, juris Rn. 7 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 29. April 2015 - 1 ME 43/15 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine Entscheidungszuständigkeit des Spruchkörpers besteht deswegen in Anwendung des Gedankens des § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO aber nicht.

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2.2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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a) Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen vorzunehmen, da die Erhebung von Gerichtskosten nicht nach § 188 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG).

7 Es handelt sich insbesondere um keine Angelegenheit der Jugendhilfe i. S. v. § 188 Satz 1 VwGO. Darunter fallen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zugunsten Kinder und Jugendlicher (VGH BW, Beschl. v. 27. November 2025 - 12 S 1822/25 -, juris Rn. 4 m. w. N.) Umfasst sind alle Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und den ergänzenden Landesausführungsgesetzen, sofern sie dem Bereich der Fürsorge in einem weiten Sinne zugeordnet werden können. Ferner gehören Angelegenheiten mit „mittelbarem“ Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, zum Sachgebiet der Jugendhilfe (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 188 Rn. 11; VGH BW a. a. O. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung sind ebenfalls Angelegenheiten des Kindergartenrechts (SächsOVG, Urt. v. 26. März 2026 - 3 A 627/24 -, juris Rn. 109; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. April 2020 - OVG 6 S 9/20 -, juris Rn. 11) oder die Streitigkeiten über Elternbeträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (BVerwG, Urt. v. 28. März 2019 - 5 CN 1.18 -, juris Rn. 22) von der Norm erfasst. Dem Sachgebiet der Jugendhilfe können ferner auch sonst Verfahren zugeordnet werden, deren Rechtsgrundlagen außerhalb des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch liegen, wenn ihr Schwerpunkt im Kinder- und Jugendhilferecht liegt, die sachliche Nähe zu fürsorgerischen Leistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen überwiegt oder die Sachlage derjenigen in Kinder- und Jugendhilfesachen vergleichbar ist (VGH BW, a. a. O. m. w. N.).

8 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine Angelegenheit der Jugendhilfe vor. Die hierfür notwenige sachliche Nähe zu fürsorgerischen Leistungen zugunsten von Kindern fehlt. Sie wird nicht dadurch begründet, dass über die Fortsetzung eines Mietverhältnisses über die Nutzung von Küchenräumen gestritten wird, die auch der Essensversorgung für eine von der Antragstellerin betriebenen Kindertageseinrichtung dient. Eine ausreichende Verpflegung der in einer Kindertageseinrichtung betreuten Kinder ist nicht von dem in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Förderanspruch umfasst. Sie wird auch nicht durch das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) begründet. § 15 Abs. 6 SächsKitaG weist die Verpflegungsverantwortung vielmehr den Eltern zu. Unabhängig davon wird nicht über die Essensversorgung als eine dem 4 Kind zugutekommende Leistung an sich gestritten, sondern über die Nutzung von Räumen, die der Herstellung der Verpflegung dienen. Da grundsätzlich auch andere Verpflegungswege in Betracht kommen, wie etwa die Beauftragung eines Caterers, fehlt somit auch die notwendige Sachnähe zur am Kind erbrachten Leistung.

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b) Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG und für das Beschwerdeverfahren zusätzlich nach § 47 Abs. 1 GKG, da es sich um ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht handelt.

10 Ausgehend vom Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG, der nicht an die materiellrechtliche Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anknüpft, ist für die kostenrechtliche Bewertung der Streitigkeit allein maßgeblich, vor welchem Gericht ein Verfahren geführt wird. Ob die Streitigkeit auch tatsächlich in die Zuständigkeit dieses Gerichts fällt, ist kostenrechtlich irrelevant (Toussaint, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 52. Ed., Stand: 1. März 2026 § 52 Rn. 4 und § 48 Rn. 8). Ausgehend davon handelt es sich um ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, da der Verweisungsbeschluss keine Wirksamkeit entfaltet und der Rechtsstreit damit allein vor Verwaltungsgerichten i. S. v. § 52 Abs. 1 GKG geführt wird.

11 Ausgehend davon bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

12 Mangels eines bezifferten Leistungsbegehrens ist der Streitwert anhand der Vorgaben des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festzusetzen.

13 Der mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichte Antrag war nicht beziffert. Auch ist der Streitwert nicht anhand des Mietzinses für die Küchenräume, deren Weiternutzung die Antragstellerin anstrebte, zu bemessen. Ihr Interesse an dem Rechtsstreit bestand vielmehr, wie sich aus ihrem vorgenannten Schriftsatz ergibt, in der unterbrechungsfreien Mittagessensversorgung der Kinder in der Kindertageseinrichtung in der bisherigen Qualität und damit nicht in einem der Höhe nach zu bemessendem wirtschaftlichem Interesse.

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14 Eine Reduzierung des Streitwerts scheidet gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 aus, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielte.

15 Dieser Beschluss ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Nagel