Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 1. Zivilsenat / 2025
OLG Stuttgart Beschluss vom 13.05.2025 – 1 Sch 3/24
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0513.1SCH3.24.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Der Antrag, den Schiedsspruch Nr. /23 des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.11.2023 für vollstreckbar zu erklären, wird als derzeit unbegründet abgelehnt.
2. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch Nr. /23 des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.11.2023 im deutschen Inland derzeit nicht anzuerkennen ist.
3. Der Antrag Ziffer 3. der Antragsgegnerin, festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wird als unzulässig verworfen.
4. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 186.435,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Antragstellerin, eine in Russland ansässige Gesellschaft nach russischem Recht, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruchs, den sie gegen die in K. ansässige Antragsgegnerin erwirkt hat.
Randnummer2
1. Die Parteien schlossen am 05.02.2021 einen Vertrag mit der Nr. -21 (Anlage AS3) über den Kauf von drei Maschinen und weiteren Gerätschaften zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen zu DAP-Bedingungen gemäß Incoterms 2020, welcher durch Zusatzvereinbarungen Nr. .7. vom 15.10.2021 und Nr. .9. vom 29.11.2021 geändert wurde. Der Vertrag wurde jeweils in russischer und englischer Sprache abgefasst, wobei gemäß seiner Ziffer 13.6. beide Texte gleichermaßen verbindlich sein sollten.
Randnummer3
Unter Ziffer 3. des Vertrages sind die Zahlungsbedingungen, unter Ziffer 4.3. die Lieferfristen für die in Anlage 1 zum Vertrag aufgeführten Waren in drei Schritten geregelt, wobei die dritte Warenlieferung („dritter Schritt“) bis 31.03.2022 erfolgen sollte. Unter Ziffer 13.1. des Vertrages ist vereinbart, dass die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten sind, wenn die Waren „aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, nicht bis zum 30.06.2022 versandt“ werden.
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Unter Ziffer 11.1. des Vertrages heißt es in der deutschen Übersetzung:
Randnummer5
„Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Käuferin bei der Installation, der Inbetriebnahme und dem Start der Ausrüstung zu beraten.“
Randnummer6
Unter Ziffer 12.1. ist Folgendes vereinbart:
Randnummer7
„Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, [sollen] nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden [...]. Können sich die Parteien nicht einigen, so werden alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau nach russischem Recht entschieden.“
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Unter Ziffer 12.2. heißt es:
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„Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Parteien endgültig und verbindlich.“
Randnummer10
Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren betreffend ein Gesamtvolumen von 2.485.800,00 EUR (Schritte 1 und 2). Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt 2.672.235,00 EUR. Die in Anlage 1 zum Vertrag unter den Punkten 3.1 bis 3.3 aufgelisteten Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, lieferte die Antragsgegnerin letztendlich nicht mehr an die Antragsstellerin aus, da sie sich nach Beginn des Ukraine Krieges entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen, zumal die von ihr nach dem Vertrag gelieferten bzw. zu liefernden Gerätschaften auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können. Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von 1.242.900,00 EUR.
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Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von 372.870,00 EUR. Letztere teilte mit, sie sei bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von 96.435,00 EUR zurückzuerstatten, sobald dies bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen gemäß Ziffern 3.5. und 3.6. des Vertrages sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 90.000,00 EUR für die Chefmontage und Inbetriebnahme der gelieferten Gerätschaften.
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Mit Schreiben vom 07.02.2023 erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag bezüglich der Waren Ziffern 3.1 bis 3.3 der Anlage 1 des Vertrages. In der Folge rief sie das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (künftig: MKAS) an. Das MKAS erließ am 27.11.2023 folgenden Schiedsspruch Nr. /23 (in deutscher Übersetzung, Anlage AS2):
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„Das Schiedsgericht hat beschlossen, der Klage stattzugeben. Von S. GmbH & Co. KG, Deutschland, sind an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A., Russland, gemäß Vertrag Nr. -21 vom 05.02.2021 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) als Hauptschuld, 10.677,84 EUR (zehntausendsechshundertsiebenundsiebzig, vierundachtzig) als Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR für den Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 15.02.2023 (letzter Tag der der Vorbereitung der Klageschrift), Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) für den Zeitraum vom 16.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Von der S. GmbH & Co. KG, Deutschland, sind an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A., Russland, die Auslagen der Schiedsklägerin zur Zahlung der Registrierungs- und Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 20.798,00 USD (zwanzigtausendsiebenhundertachtundneunzig) sowie Auslagen der Klägerin in Höhe von 630.000,00 RUB (sechshundertdreißigtausend) zu zahlen.“
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Unter Punkt 9.8 des Schiedsspruches heißt es:
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„Im Teil der strittigen Forderung der Beklagten auf die Zahlung des Betrags in Höhe von 90.000,00 Euro für die Chefmontage und Inbetriebnahme der gelieferten Ausrüstung durch die Klägerin ist das Schiedsrichterkollegium zu dem Schluss gekommen, dass die Forderung der Beklagten in diesem Teil unbegründet ist. / Gemäß Ziffer 11.1 des Vertrags verpflichtet sich die Verkäuferin, die Käuferin bei der Installation, der Inbetriebnahme und dem Start der Ausrüstung zu beraten. / Der Vertrag (Abschnitt 3) legt die Zusammensetzung der Geldverpflichtungen der Klägerin fest. Die Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte für die Chefmontage und die Inbetriebnahme der gelieferten Ausrüstung zusätzlich zu dem gesamten Vertragswert, der in Ziffer 2.1 bestimmt ist, zu bezahlen, ist nicht vorgesehen und folgt aus den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens und den Gesetzen der Russischen Föderation nicht.“
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Unter Punkt 9.10 heißt es [sic!]:
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„Die Beklagte teilte der Klägerin ihre Bereitschaft mit, einen Teil der Vorauszahlung zurückzuzahlen, sobald eine Überweisung möglich sei, ohne dass die Gefahr bestehe, wegen Nichteinhaltung von Sanktionen zur Verantwortung gezogen zu werden (Ziffern 3.1.5, 9.5 dieses Schiedsspruchs). / Die Beklagte hat jedoch weder die erforderliche Begründung noch Beweise für die Unmöglichkeit vorgelegt, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, und zwar sowohl in Bezug auf die Lieferung der Ausrüstung als auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung nach dem Rücktritt vom Vertrag. Der bloße Verweis auf Sanktionen ist keine Rechtfertigung und kein Beweis für das Recht der Klägerin, den Vertrag nicht zu erfüllen. / Es gibt also keinen Grund, die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung zu befreien.“
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2. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht Stuttgart.
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Die Antragstellerin meint, im Vertragstext sei eine Sprache für das Schiedsverfahren nicht bestimmt worden, was in der Schiedsklausel hätte geschehen müssen. Nach § 22 Ziffer 1. Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung des MKAS sei das Schiedsverfahren deshalb in russischer Sprache durchzuführen gewesen. Die Antragsgegnerin hätte selbst für die Übersetzung der ihr zugestellten Dokumente sorgen müssen.
Randnummer20
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 17 Ziffer 3. von dessen Schiedsordnung präkludiert. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch nicht ausreichend vorgetragen, weshalb hinsichtlich der Schiedsrichter E. und (in korrekter Transkription) H. die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Dass der für die Antragsgegnerin bestellte Ersatzschiedsrichter H., der in der MKAS-Schiedsrichterliste aufgeführt sei, auch Mitglied des Präsidiums des MKAS sei, sei nach dessen maßgeblicher Schiedsordnung irrelevant und lasse nicht auf eine Unparteilichkeit schließen.
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Die Antragsstellerin meint weiter, die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Schiedsverfahrens nicht nachgewiesen, dass die von ihr nach dem Vertrag vom 05.02.2021 zu liefernden Waren unter die Sanktionen nach der EU-Verordnung Nr. 833/2914 fielen. Die von Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 388/2014 ohnehin nicht erfasste Rückzahlung einer im Rahmen eines sanktionierten Geschäftes geleisteten Vorauszahlung sei aber ohnehin höchstens „derzeit“ nicht zurückzuzahlen. Bei den Sanktionen handle es sich um ein höherer Gewalt unterliegendes Ereignis, nach dessen Entfallen die Leistung zu erbringen sei. Die Antragsgegnerin könne sich die zurückbegehrte Vorauszahlung nicht etwa aneignen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Schiedsspruch des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.11.2023, Nr. /23, mit dem beschlossen wurde:
Randnummer24
von S. GmbH & Co. KG, Deutschland, sind an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A., Russland, gemäß Vertrag Nr. -21 vom 05.02.2021
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• 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) als Hauptschuld,
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• 10.677,84 EUR (zehntausendsechshundertsiebenundsiebzig, vierundachtzig) als Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR für den Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 15.02.2023 (letzter Tag der Vorbereitung der Klageschrift),
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• Zinsen auf die Hauptschuld in Höhe von 186.435,00 EUR (einhundertsechsundachtzigtausendvierhundertfünfunddreißig) für den Zeitraum vom 16.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung,
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• Auslagen der Antragstellerin für die Zahlung der Registrierungs- und Schiedsgerichtsgebühren in Höhe von (zwanzigtausendsiebenhundertachtundneunzig) US-Dollar,
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• Auslagen der Antragstellerin in Höhe von (sechshundertdreißigtausend) russische Rubel zu zahlen,
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für vollstreckbar zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt:
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1. (Prozesskostensicherheit)
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2. Der Antrag, den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (Russland) vom 27. November 2023, Nr. /23, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
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3. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (Russland) vom 27. November 2023, Nr. /23, im Inland nicht anzuerkennen ist.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie sei von der Bestellung des Schiedsgerichts und von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden, weil das MKAS das Verfahren in russischer Sprache durchgeführt habe und ihr deshalb alle Dokumente nur in russischer Sprache übersandt worden seien. Da die Parteien mit Ziffer 13.6. des Vertrages dessen bilinguale Abwicklung in englischer und russischer Sprache vereinbart hätten und der Antragsgegnerseite - wie der Antragstellerin bekannt gewesen sei - russische Schriftstücke völlig unverständlich seien, wäre auch das Schiedsverfahren in russischer und in englischer Sprache durchzuführen gewesen.
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Die Antragsgegnerin meint weiter, das Schiedsgericht sei nicht den Vereinbarungen der Parteien gemäß besetzt worden. Insbesondere bestünden Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schiedsrichter E. und H., wobei bereits die bloße Möglichkeit ausreiche, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Der Schiedsrichter E. hätte entsprechend Art. 6 Nr. 3 Ziffer 7) des über § 1.4 der Schiedsgerichtsordnung des MKAS anzuwendenden Unparteilichkeit-Annexes zu Verfügung Nr. 110 der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (künftig: Unparteilichkeit-Annex) offen legen müssen, dass er bereits in einem anderen, mit dem streitgegenständlichen zusammenhängenden Schiedsverfahren durch die Antragsstellerin benannt worden sei. Die Bestellung des Schiedsrichters H. sei nicht rechtens, weil dieser entgegen § 16 Ziffer 6. der MKAS-Schiedsordnung nicht in der Liste der Schiedsrichter für internationale Handelsstreitigkeiten stehe. Zudem könne er als Mitglied des MKAS-Präsidiums nach der 2024 eingeführten Ziffer 3.4.3 der Leitlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die entsprechend der Einleitung des Unparteilichkeit-Annexes als weltweit gültiger hoher Standard zu berücksichtigen seien, nicht gleichzeitig als Schiedsrichter fungieren.
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Die Antragsgegnerin ist überdies der Auffassung, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspreche der öffentlichen Ordnung. Zum einen sei ein rechtsstaatliches Verfahren für eine nicht-russische Partei in Russland nicht mehr gewährleistet. Zum Zweiten sei das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht ihren außergerichtlichen Vortrag im Rahmen des geltenden beschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht gewürdigt habe, wonach sie sich an einer Rückzahlung der erfolgten Überzahlung aufgrund der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen gehindert sehe. Zudem werde die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch zu einer sanktionswidrigen und somit verbotenen Leistung verpflichtet, denn die durch die Antragsgegnerin an die Antragsstellerin nach dem Vertrag vom 05.02.2021 zu liefernden Maschinen würden, da sie auch zur Produktion von Geschosshülsen verwendet werden könnten, zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands und insbesondere seiner Kriegsindustrie beitragen, sodass ihre Lieferung entsprechend der jedenfalls ab Erlass des Schiedsspruchs geltenden Fassung der EU-Verordnung Nr. 833/2914 verboten gewesen sei. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 388/2014 dürften aus einem verbotenen, weil sanktionierten Rechtsgeschäft stammende Ansprüche insgesamt nicht mehr erfüllt werden, auch wenn es sich um die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung handle. Ein Verstoß gegen EU-Sanktionen werde nach § 18 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) als Straftat geahndet.
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Die Antragsgegnerin meint zuletzt, der Schiedsspruch sei sowohl im Tenor als auch in der Begründung hinsichtlich der Zinsen nicht bestimmt genug.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartende Prozesskosten der Antragsgegnerin für alle Instanzen in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten, hat der Senat mit Zwischenbeschluss vom 06.11.2024 (Bl. 109 ff. d.eA.) abgelehnt.
II.
Randnummer41
Der auf Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig (1.), derzeit jedoch unbegründet (2. c)).
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