Rechtsprechung / OLG Köln / 1998

OLG Köln Beschluss vom 12.01.1998 – 16 Wx 335/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16WX335.97.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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G r ü n d e :

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Die nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97#rd_1

29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anordnung von Abschiebehaft zu Recht bestätigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97#rd_2

Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, als es im Beschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Hierbei kann offen bleiben, ob eine solche Anhörung im Regelfall stattzufinden hat, wozu

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97#rd_3

§ 7 FEVG keine ausdrückliche Regelung enthält. Jedenfalls ist eine erneute Anhörung dann entbehrlich, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von dem Betroffenen weitere sachdienliche Angaben zu erwarten sind. So lag der Fall hier; denn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte das Rechtsmittel nicht begründet und damit vom weiteren Tatsachenvortrag abgesehen. Er hat im übrigen bis heute nicht dargelegt, welche tatsächlichen Angaben er dem Landgericht unterbreitet hätte, wenn er persönlich angehört worden wäre. Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters findet dort ihre Grenze, wo der Betroffene durch fehlende Mitwirkung am Verfahren seinerseits nichts zur Erhellung des Sachverhalts beiträgt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97#rd_4

Aufgrund der feststehenden Tatsachen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zu Recht bejaht. Bei einem Ausländer, der wie der Betroffene seit über 2 1/2 Jahren unbekannten Aufenthalts ist und zufällig von der Polizei aufgegriffen wird, nachdem er ein Asylverfahren und ein Folgeverfahren erfolglos betrieben hat, der zudem mittellos und nicht im Besitz von Ausweispapieren ist, kann ohne weiteres da

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-12/16-wx-335-97#rd_5

von ausgegangen werden, daß er sich einer Abschiebung durch weiteres Untertauchen entziehen wird. Dieser Verdacht wird durch die pauschale Angabe des Betroffenen, nach Ablehnung seines Asylantrags ausgereist zu sein, nicht erschüttert. Eine

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solche unsubstantiierte Einlassung hat das Landgericht zu Recht als unbeachtliche Schutzbehauptung gewürdigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG.