Rechtsprechung / OLG Köln / 1996

OLG Köln Beschluss vom 26.02.1996 – 16 Wx 47/96

ECLI:DE:OLGK:1996:0226.16WX47.96.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

2

G r ü n d e

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_1

Eine Entscheidung des Senats über die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Köln gemäß §§ 65 a, 46 FGG kann derzeit nicht erfolgen, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk K. hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_2

Das Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt (§§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG). Als wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (§ 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_3

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, der als der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung einer Person anzusehen ist, an dem sie sich tatsächlich längere Zeit aufhält (Keidel/Kuntze/Winkler, § 45 FGG Rdzf. 15).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_4

Derzeit kann noch nicht übersehen werden, ob die Betroffene den gegenwärtigen Aufenthalt im Pflegeheim C. in K. für längere Zeit beibehält. Sie hat bereits 12 Tage nach ihrer Ankunft in K. in einem Schreiben an das Vormundschaftsgericht vom 02.09.1995 (Bl. 198 ff. d.A.) darum gebeten, nach R. zurückkehren zu können. Diesen Wunsch hat sie bei der richterlichen Anhörung am 29.11.1995 (vgl. Bl. 208 d.A.) wiederholt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_5

Der Betreuer wird diesem Wunsch nachzugehen haben und im Rahmen seiner Pflichten aus § 1901 BGB die Möglichkeit einer Rückkehr der Betroffenen in ihre Geburts- und Heimatstadt R. oder zumindest in deren Umgebung zu prüfen haben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_6

Nach § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dem Wunsch der Betroffenen nach Bestimmung des Aufenthaltsortes ist daher gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entsprechen, soweit dies ihrem Wohl nicht zuwiderläuft.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_7

Das Wohnen außerhalb einer beschützenden Einrich-tung in einer eigenen Wohnung - wie es die Betrof-fene in erster Linie erstrebt - wäre nach der fach-ärztlichen Stellungnahme des die Betroffene betreu-enden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 14.02.1996 (Bl. 218 ff. d.A.) nicht ohne Gefahr für die Betroffene und entspricht daher nicht ihrem Wohl.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_8

Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß in R. oder Umgebung eine beschützende Einrichtung gefun-den wird, die unter Berücksichtigung des gesund-heitlichen Zustandes der Betroffenen und des Krank-heitsverlaufs ebenso geeignet ist wie das Pflege-heim C. in K..

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/16-wx-47-96#rd_9

Solange die Bemühungen um einen geeigneten Heimplatz, der dem den Aufenthaltsort betreffenden Wunsch der Betreuten Rechnung trägt, nicht abgeschlossen sind, kann nicht festgestellt werden, daß die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. begründet hat.