Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2026
OLG Koblenz Verfügung vom 20.04.2026 – 12 U 996/25
ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext
Tenor§
In Sachen
pp.
I.
Randnummer1
1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Sitzungssaal 117, 1.OG,
Stresemannstraße 1,
Dienstgebäude I
Montag, 20.04.2026
09:30 Uhr
Gründe§
2. Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Randnummer3
Im Ansatz zutreffend verweist die Berufung darauf, dass hier die in Rechnung gestellte Mietdauer grundsätzlich zu lang sein dürfte. Insoweit verweist die Klägerin aber - unbestritten - darauf, dass diese überlange Mietdauer und der dadurch drohende Schaden der Beklagten bereits im Vorfeld angezeigt worden seien, so dass nach derzeitiger Einschätzung des Senats unstreitig feststeht, dass die Beklagte rechtzeitig vorgewarnt war und ihrerseits Maßnahmen (bspw. beschleunigte Schadensregulierung, Benennung kostengünstigerer Möglichkeiten zur vorübergehenden Anmietung eines Ersatzfahrzeugs) hätte ergreifen können, um den drohenden Schaden zu vermeiden.
Randnummer4
Hinsichtlich der Einschätzung einer hier ausnahmsweise noch am Folgetag fortbestehenden Notsituation schließt sich der Senat der landgerichtlichen Einschätzung an.
Randnummer5
Auch bleiben aus Sicht des Senats die seitens der Beklagten überreichten Vergleichsangebote, aus denen sich deutlich niedrigere Anmietkosten ergeben sollen, so bruchstückhaft, dass – worauf das landgerichtliche Urteil zutreffend abstellt – keine Vergleichbarkeit besteht, die die Anwendung der Schwacke-Liste zweifelhaft werden lassen würde.
Randnummer6
Auf Grundlage der - unstreitig gebliebenen - ergänzenden Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.01.2026 dürfte die Berufung nunmehr insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg sein.
Randnummer7
Vor diesem Hintergrund wird der Beklagten empfohlen, unter Kostengesichtspunkten eine vorterminliche Berufungsrücknahme zu erwägen.
Randnummer8
3. Den Parteivertretern wird durch gesonderten Beschluss eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden.