Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2026

OLG Koblenz Verfügung vom 20.04.2026 – 12 U 996/25

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

In Sachen

pp.

I.

Randnummer1

1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Sitzungssaal 117, 1.OG,

Stresemannstraße 1,

Dienstgebäude I

Montag, 20.04.2026

09:30 Uhr

Gründe§

2. Hinweis gemäß § 139 ZPO:

Randnummer3

Im Ansatz zutreffend verweist die Berufung darauf, dass hier die in Rechnung gestellte Mietdauer grundsätzlich zu lang sein dürfte. Insoweit verweist die Klägerin aber - unbestritten - darauf, dass diese überlange Mietdauer und der dadurch drohende Schaden der Beklagten bereits im Vorfeld angezeigt worden seien, so dass nach derzeitiger Einschätzung des Senats unstreitig feststeht, dass die Beklagte rechtzeitig vorgewarnt war und ihrerseits Maßnahmen (bspw. beschleunigte Schadensregulierung, Benennung kostengünstigerer Möglichkeiten zur vorübergehenden Anmietung eines Ersatzfahrzeugs) hätte ergreifen können, um den drohenden Schaden zu vermeiden.

Randnummer4

Hinsichtlich der Einschätzung einer hier ausnahmsweise noch am Folgetag fortbestehenden Notsituation schließt sich der Senat der landgerichtlichen Einschätzung an.

Randnummer5

Auch bleiben aus Sicht des Senats die seitens der Beklagten überreichten Vergleichsangebote, aus denen sich deutlich niedrigere Anmietkosten ergeben sollen, so bruchstückhaft, dass – worauf das landgerichtliche Urteil zutreffend abstellt – keine Vergleichbarkeit besteht, die die Anwendung der Schwacke-Liste zweifelhaft werden lassen würde.

Randnummer6

Auf Grundlage der - unstreitig gebliebenen - ergänzenden Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.01.2026 dürfte die Berufung nunmehr insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg sein.

Randnummer7

Vor diesem Hintergrund wird der Beklagten empfohlen, unter Kostengesichtspunkten eine vorterminliche Berufungsrücknahme zu erwägen.

Randnummer8

3. Den Parteivertretern wird durch gesonderten Beschluss eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden.