Rechtsprechung / OLG Koblenz / 10. Zivilsenat / 2012

OLG Koblenz Beschluss vom 16.01.2012 – 10 U 700/11

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0116.10U700.11.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. Februar 2012.

Gründe§

Randnummer1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Randnummer2

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte mit der Behauptung, die Werkleistung der Klägerin sei in einigen Punkten mangelhaft, beweisfällig geblieben ist.

Randnummer3

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach erfolgter Abnahme eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu Lasten des Auftraggebers eintritt, die Beweislastumkehr aber nach herrschender Meinung nicht für solche Mängel gilt, für die der Auftraggeber einen Vorbehalt im Abnahmetermin erklärt hat (BGH NJW 2009, 360 ff mit weiteren Nachweisen). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann jedoch dahingestellt bleiben, ob und ggf. für welche streitgegenständlichen Mängel die Beklagte einen Vorbehalt im Abnahmetermin erklärt hat.

Randnummer4

Die Parteien haben - unstreitig - einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen, an den sie gebunden sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen. Die Beklagte hat die Klägerin in der Klageerwiderung vom 29. Januar 2010 (Bl. 51 ff GA) aufgefordert, an dem Schiedsgutachterverfahren teilzunehmen und hat als Auftraggeberin den Sachverständigen A. als Bausachverständigen benannt. Als antragstellende Partei war die Beklagte zur Einzahlung des Auslagenvorschusses verpflichtet. In dem Schiedsgutachtervertrag heißt es hierzu wörtlich wie folgt: „Die antragstellende Partei hat die Verpflichtung, den Kostenvorschuss für den Schiedsgutachter vorzulegen. Die endgültige Kostenverteilung bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (in analoger Anwendung von § 91 ZPO).“. Die Parteien haben somit ausdrücklich eine nicht an Beweislastgrundsätzen orientierte Kostenvorschusspflicht vereinbart. Für die Frage, wer zur Einzahlung des Kostenvorschusses verpflichtet war, kommt es mithin nicht entscheidend darauf an, wer für das Vorliegen etwaiger Mängel die Beweislast trägt, sondern ausschließlich auf die Frage, wer den Schiedsgutachter beauftragt hat bzw. wer antragstellende Partei des Schiedsgutachterverfahrens ist. Folgerichtig hat auch der Schiedsgutachter die Beklagte zur Einzahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Da mithin die Beklagte wegen der fehlenden Vorschusszahlung, die ihr oblegen hätte, die Nichterstattung des Schiedsgutachtens zu verantworten hat, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Mängel beweisfällig geblieben ist.

Randnummer5

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.179,21 € festzusetzen.