Rechtsprechung / OLG Koblenz / 10. Zivilsenat / 2011
OLG Koblenz Beschluss vom 24.11.2011 – 10 U 921/11
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1124.10U921.11.0A
ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext
Tenor§
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 9. Januar 2012.
Gründe§
Randnummer1
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Randnummer2
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. wegen des Brandereignisses vom 18. August 2009 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Randnummer3
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der hier in Rede stehende Brand auf einen unsachgemäßen Umgang mit noch glimmenden Tabakresten, nämlich dem Entsorgen oder dem versehentlichen Ablegen einer Zigarettenkippe innerhalb des Brandentstehungsbereichs, zurückzuführen. Dies werde gestützt durch die Aussage des Zeugen ...[A], wonach am Tag des Brandes ein gefüllter Aschenbecher auf der Schreibtischplatte im unmittelbaren Brandentstehungsbereich gestanden habe. Gerade in Brandfällen wie dem vorliegenden sei der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang auch dann geführt, wenn ein zur Herbeiführung des Schadens geeignetes Verhalten des in Anspruch Genommenen feststehe und der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens sei. Vorliegend sei aufgrund der vorgefundenen diversen Zigarettenreste, der Zigarettenschachtel sowie des am Tag des Brandes vorgefundenen gefüllten Aschenbechers festzustellen, dass im unmittelbaren Brandentstehungsbereich unter Verstoß gegen das bestehende Rauchverbot von Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin geraucht worden sei. Dies gelte umso mehr, als nach den Aussagen der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin gerade der Brandentstehungsbereich als Pausenbereich genutzt worden sei und diese Mitarbeiter allesamt Raucher seien. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen ...[B] sämtliche Brandursachen mit Ausnahme des unsachgemäßen Umgangs mit einer oder mehreren glimmenden Zigaretten ausgeschlossen werden könne, sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Brand durch einen solchen unsachgemäßen Umgang mit glimmenden Zigaretten hervorgerufen worden sei, derart groß, dass die für einen typischen Geschehensablauf zu fordernde Typizität vorliege.
Randnummer4
Die Klägerin geht fehl in der Annahme, der Sachverständige ...[B] habe in seinem für den Feuerversicherer der Klägerin erstatteten außergerichtlichen Gutachten vom 9. Oktober 2009 (Bl. 9 - 22 d. A.) im Wege der Durchführung des Eliminationsverfahrens festgestellt, dass der hier in Rede stehende Brand auf einen unsachgemäßen Umgang mit noch glimmenden Tabakresten, nämlich dem Entsorgen oder dem versehentlichen Ablegen einer Zigarettenkippe innerhalb des Brandentstehungsbereichs, zurückzuführen sei. Der Sachverständige hat vielmehr in diesem Gutachten die Zündquelle offen gelassen und dargelegt, dass bei konsequenter Anwendung des Eliminationsverfahrens von einem personenbezogenen Handeln als Ursache des Brandgeschehens ausgegangen werden müsse. Da er jedoch die Zündquelle nicht definieren könne, könne auch die Tatbegehungsweise aufgrund der ausgeprägten thermischen Veränderungen nicht belegt werden (Seite 14 des Sachverständigengutachtens, Bl. 22 d. A.). Der Sachverständige ...[B] hat in seinem Gutachten insoweit ausgeführt, dass der unsachgemäße Umgang mit noch glimmenden Tabakresten lediglich ein Aspekt der "Palette der möglichen Schadenursachen" darstellt (Seite 11 des Gutachtens, Bl. 19 d. A.). Demzufolge steht gerade nicht fest, dass der unsachgemäße Umgang mit noch glimmenden Tabakresten den Brand herbeigeführt hätte.
Randnummer5
Dies gilt auch unter weiterer Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen Aussage des Zeugen ...[A], dass am Tag des Brandes ein gefüllter Aschenbecher auf der Schreibtischplatte im unmittelbaren Brandentstehungsbereich gestanden habe. Der Umstand, dass sich an einem Ort ein gefüllter Aschenbecher befindet, besagt nichts darüber, ob glimmende Zigarettenreste auf den Boden, in den Mülleimer oder auf sonstige Gegenstände absichtlich oder unabsichtlich gelangt wären. Es lässt sich daraus noch nicht einmal herleiten, dass tatsächlich in diesem Bereich in der Halle entgegen dem dort geltenden Rauchverbot geraucht worden wäre. Möglich ist auch, dass die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin in Befolgung des Rauchverbotes vor der Halle im Außenbereich unter Benutzung des Aschenbechers geraucht haben und diesen lediglich im Inneren der Halle aufbewahrt haben.
Randnummer6
Da somit ein zur Herbeiführung des Schadens geeignetes Verhalten der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Mitarbeiter nicht feststeht und der entstandene Schaden auch keine typische Folge eines solchen Verhaltens ist, vermag die Klägerin auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises die kausale Verursachung des Brandes durch die Insolvenzschuldnerin nachzuweisen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin entgegen dem Rauchverbot im Inneren der Halle geraucht haben, ist dieses Verhalten noch kein zur Herbeiführung des Brandschadens geeignetes Verhalten, da das Rauchen allein den Brand nicht verursacht haben kann. Dafür bedürfte es vielmehr eines feststehenden unsachgemäßen Umgangs mit glimmenden Tabakresten, wovon jedoch wiederum aus den bereits dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden kann.
Randnummer7
Die Klägerin verkennt, dass es auch Brandfälle mit ungeklärter Ursache gibt, so dass allein aus einem - als wahr unterstellten - Rauchen in der Halle - wobei ein Rauchen gerade am Tag des Brandes ebenfalls nicht nachgewiesen ist - nichts herzuleiten ist.
Randnummer8
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 281.169,54 € festzusetzen.