Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2005

OLG Koblenz Beschluss vom 20.07.2005 – 14 W 433/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0720.14W433.05.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 2.135,16 Euro (= 5/7 von 2.989,22 Euro).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-07-20/14-w-433-05#rd_1

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die streitigen Privatgutachterkosten waren nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-07-20/14-w-433-05#rd_2

Die Klägerin hatte in der Klageschrift zum Wert des Vermächtnisses substantiiert vorgetragen. Das hatte das Landgericht nicht nur für schlüssig, sondern auch für glaubhaft erachtet und deshalb mit Beschluss vom 12. Juni 2001 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Titel eingestellt. Im Hinblick darauf waren die Beklagten nunmehr gehalten, substantiiert zu erwidern. Auch wenn sie nicht die Beweislast trugen, oblag es ihnen doch, näher darzutun, dass das Vermächtnis umfänglicher war, als die Klägerin einräumte. Damit das fundiert erfolgen konnte, mussten sie sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-07-20/14-w-433-05#rd_3

Eben das ist durch die Heranziehung des Büros Dr. B. + Partner GmbH geschehen. Die dabei entstandenen Kosten bewegen sich in einem der Aufgabenstellung angemessenen Rahmen. Das wird durch den Einwand der Klägerin, ihrerseits für ein Wertgutachten weitaus weniger aufgewandt zu haben, nicht entkräftet. Denn es ist nicht zu ersehen, dass dieses Gutachten ein vergleichbares Anforderungsprofil gehabt hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2005-07-20/14-w-433-05#rd_4

Inwieweit der in diesem Zusammenhang von der Klägerin gestellte Nachfestsetzungsantrag begründet ist, steht hier nicht zur Entscheidung an. Es fehlt bisher an einer entsprechenden Beschlussfassung durch das Landgericht.

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Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.