Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2004

OLG Koblenz Beschluss vom 09.07.2004 – 7 WF 638/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0709.7WF638.04.0A

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 5. März 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 462,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-07-09/7-wf-638-04#rd_1

Die Beschwerde des Antragsgegners ist bereits unzulässig. Gemäß § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-07-09/7-wf-638-04#rd_2

Vorliegend wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung. Dass der Antragsgegner die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer nicht anfechten kann, ändert an der Bewertung des Falles nichts. Es bleibt auch in diesen Fällen bei der Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 20 a, Rdnr. 5).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-07-09/7-wf-638-04#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a Abs. 1 FGG, bezüglich der Gerichtsgebühr auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.