Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2005

OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.07.2005 – 16 WF 73/05

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 16. Februar 2005 dahin abgeändert, dass der Klägerin einschränkungslos Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-05/16-wf-73-05#rd_1

Das Amtsgericht hat der Klägerin u. a. Prozesskostenhilfe versagt für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhaltes von monatlich 750 EUR für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2003, insgesamt 12.000 EUR. Die sofortige Beschwerde der Kl. hat Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-07-05/16-wf-73-05#rd_2

Der Klagantrag selbst ist zwar in der angekündigten Form unzulässig, da Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt in einem Betrag geltend gemacht wird. Aus der beigefügten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich jedoch, dass von den eingeklagten monatlich 750 EUR auf den Trennungsunterhalt 470 EUR, auf den Kindesunterhalt 280 EUR entfallen sollen.

3

Der Anspruch auf diesen rückständigen Unterhalt ist nicht verwirkt. Es fehlt an dem sogenannten Umstandsmoment.

4

Wenn die Kl. einen erheblichen Unterhaltsrückstand auflaufen ließ, handelte sie auch nicht mutwillig (OLG Zweibrücken OLGR 2004,664 = FPR 2004, 630).