Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2005

OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.01.2005 – 16 WF 165/04

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-01-24/16-wf-165-04#rd_1

Die Parteien waren bis ... 2004 verheiratet. Die Klägerin war im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung eines am ... 2003 geborenen Sohnes mehrfach stationär im Stadtkrankenhaus W... Dieses hat ihr insgesamt 7.986,18 EUR in Rechnung gestellt. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe sie bereits vor ihren Krankenhausaufenthalten ohne ihr Wissen „bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung, der AOK ..., abgemeldet“. Dass die Klägerin deshalb in dieser Zeit nicht krankenversichert gewesen sei, beruhe auf dem Verschulden des Beklagten. Sie verlangt von dem Beklagten Freistellung von den Forderungen des Stadtkrankenhauses W... GmbH.

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Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-01-24/16-wf-165-04#rd_2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihr ein Schaden nicht entstanden ist. Denn sie war während ihrer Aufenthalte im Stadtkrankenhaus Worms noch krankenversichert. Sie kann Ansprüche auf Versicherungsleistungen an dem Beklagten vorbei selbst bei der AOK geltend machen (§ 36 SGB I).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-01-24/16-wf-165-04#rd_3

Dass die Klägerin seinerzeit noch krankenversichert war, ergibt sich aus § 10 SGB V. Keine der Parteien behauptet, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB V nicht erfüllt wären. Die Meldung zur Familienversicherung nach § 10 Abs. 6 SGB V. ist keine materielle Voraussetzung, von der die Versicherung im Rahmen der Familienversicherung abhinge. Die Bestimmung dient allein dazu, die Versichertendatei der Krankenkasse verlässlicher und überprüfbar zu machen sowie die Durchführung des Risikostrukturausgleichs zu ermöglichen (vgl. KassKomm-Peters, Bearbeitung März 2004, § 10 SGB V Rn. 42 mit Hinweis auf BT Drucksache 12/3608 S. 76). Da die Meldung eines Familienmitglieds zur Familienversicherung nicht materielle Voraussetzung dafür ist, dass dieses Familienmitglied Versicherungsschutz hat, kann auch eine Abmeldung den Versicherungsschutz nicht beseitigen. Der Versicherungsschutz endete hier erst am ... 2004 mit Rechtskraft der Scheidung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2005-01-24/16-wf-165-04#rd_4

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 21 GKG). Hätte das Familiengericht den Gesichtspunkt, der zur Versagung der Prozesskostenhilfe nötigt, bereits in seinem Verfahren offen gelegt, hätte die erfolglose Beschwerde erst gar nicht eingelegt werden müssen.