Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2003

OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.07.2003 – 2 WF 110/03

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde des Beteiligten Prof. Dr. K. S. gegen die Verfügung des Amtsgerichts Schwetzingen - Familiengericht (2 F ...) vom 11.06.2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-07-08/2-wf-110-03#rd_1

Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 16.09.1996 geborenen Kindes S. N., das bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers lebt. Auf deren Antrag wurde beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwetzingen ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für das Kind S. N. eingeleitet. Mit Verfügung vom 11.06.2003 wurde Termin zur Anhörung des Kindes bestimmt. Gegen diese Terminsverfügung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.06.2003. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine sechsjährige Tochter könne aufgrund ihres Alters keine entscheidenden Angaben zur Sache machen. Darüber hinaus sei sie durch ihre Mutter beeinflusst. Im Übrigen befürchte er durch eine Anhörung des Kindes negative Auswirkungen auf dessen Entwicklung.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-07-08/2-wf-110-03#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig. Bei der angefochtenen Verfügung des Familiengerichts handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zwischenverfügungen sind grundsätzlich nicht gem. § 19 FGG anfechtbar (Keidel/Kuntze/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15.Aufl., § 19 Rdnr. 2, 9 m.w.N.). Ausnahmsweise kann eine Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie bereits in die Rechte der Beteiligten eingreift (Keidel/Kuntze/Kahl a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-07-08/2-wf-110-03#rd_3

Die Verpflichtung des Familiengerichtes zur Anhörung gemäß § 50b FGG betrifft nur das Kind. Der Beschwerdeführer hat weder das Recht, noch die Pflicht bei der Anhörung anwesend zu sein. Ihm ist lediglich das Ergebnis der Anhörung bekannt zu geben. Die Anordnung der persönlichen Anhörung des Kindes greift deshalb nicht unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers ein (Keidel/Kuntze/Engelhardt, § 50b Rdnr. 28)

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2003-07-08/2-wf-110-03#rd_4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. Da nur eine Zwischenverfügung angefochten wurde, war nur ein Bruchteil (1/4) des entsprechenden Hauptsachewertes als Beschwerdewert festzusetzen. Dem Beschwerdeführer waren gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten aufzuerlegen.