Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2009

OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.09.2009 – I-3 Wx 174/09

ECLI:DE:OLGD:2009:0910.I3WX174.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

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I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_1

Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 belegte das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Sicherungshaft bis zum 12. Juni 2009, da an diesem Tag die Abschiebung stattfinden sollte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_2

Hiergegen hat der Betroffene, eingehend am 07. Juni 2009, sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nicht gegeben seien.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_3

Die Abschiebung konnte mit Blick auf eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafhaft und eine verweigerte Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht durchgeführt werden, so dass der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss durch Zeitablauf gegenstandslos wurde.

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Der Betroffene hat beantragt,

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1. festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei,

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2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_4

Das Landgericht hat am 29. Juli 2009 auf das Rechtsmittel des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts geändert, festgestellt, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen ist und den Kostenantrag zurückgewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_5

Gegen die Entscheidung der Kammer wendet sich der Betroffene mit sofortigen weiteren Beschwerde und dem Antrag, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Der Antragsteller tritt dem entgegen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Das Rechtsmittel des Betroffenen ist entsprechend § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig,

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1.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_6

Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nur im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zulässig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_7

Hat der Antragsteller also in der Hauptsache obsiegt und besteht deshalb keine Anfechtungsmöglichkeit, so ist die ihn belastende Kostenentscheidung für ihn nicht anfechtbar (OLG Köln NJW-RR 1997, 707).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_8

Hierdurch soll erreicht werden, dass die höhere Instanz die Hauptsache nicht allein wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss; Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte über Kosten sollen verhindert werden, die in ihren Gründen mit der unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung der unteren Instanz in Widerspruch stehen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Auflage 2003 § 20a Rdz. 3a).

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2.

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Dies vorausgeschickt besteht für den Betroffenen nicht die Möglichkeit, die landgerichtliche Entscheidung (allein) im Kostenpunkt anzufechten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_9

Zwar hat der Betroffene nicht in der ursprünglichen Hauptsache obsiegt - die Aufhebung der Haftanordnung konnte er nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Verstreichen des Anordnungszeitraums nicht mehr erreichen – wohl aber in dem über die bloße Kostenerstattung hinausgehenden für Abschiebungshaftsachen anerkannten Rehabilitierungsverfahren, mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung (vgl. BVerfG vom 05.12.2001 - InfAuslR 2002, 132 ff.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_10

Da es sich hierbei um ein aus dem Hauptsacheverfahren, das ebenfalls die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft bzw. deren Aufrechterhaltung zum Gegenstand hat, hervorgegangenes und von diesem abgeleitetes Verfahren handelt, erlangt der oben genannte Gesichtspunkt für dieses Verfahren in dem selben Maße Bedeutung. Denn auch hier gilt es, eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über Kosten zu verhindern, die in ihren Gründen mit der unabänderlich gewordenen Entscheidung - hier der Kammer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Abschiebungshaft - in Widerspruch stehen könnte.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_11

Auf die vom OLG München (Beschluss vom 18.Februar 2009, 34 Wx 7/09, OLGR München 2009, 292) offen gelassene Frage, ob es zur Rehabilitierung erforderlich ist, im Freiheitsentziehungsverfahren trotz § 20a Abs. 1 FGG eine isolierte Kostenbeschwerde zuzulassen, kommt es daher auch hier nicht an. Denn hier ist eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung bereits erfolgt und muss nicht erst im Rahmen der Anfechtung des Kostenpunktes durchgeführt werden.

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3.

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Dem Rechtsmittel des Betroffenen ist auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kein Erfolg beschieden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-09-10/i-3-wx-174-09#rd_12

Eine solches Rechtsmittel ist zum Einen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (mehr) statthaft (OLG München 31 Wx 71/09 vom 02.07.2009 bei Juris), zum Anderen wäre als greifbar gesetzeswidrig eine Entscheidung anzusehen, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH NJW 2005, 3374). Inwieweit die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Kostenpunkts diese Voraussetzungen erfüllen sollte, ist nicht ersichtlich.