Rechtsprechung / OLG Celle / 2000

OLG Celle Beschluss vom 14.04.2000 – 13 Verg 2/00

VergaberechtNiedersachsenVergaberecht NiedersachsenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Auftraggeberin wird die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Februar 2000 aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über die Vorabentscheidung hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2000-04-14/13-verg-2-00#rd_1

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. März 2000 in dem Verfahren auf Vorabentscheidung Bezug genommen. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2000-04-14/13-verg-2-00#rd_2

Die Kostenentscheidung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 13 Vergabe 3 und 4/99) aus entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2, 1. Alt. GWB.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2000-04-14/13-verg-2-00#rd_3

Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 12 a Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei war von einer Auftragssumme von 3.000.000 DM auszugehen (Entscheidung der Vergabekammer vom 3. Februar 2000, dort II Nr. 1).

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100058398&psml=bsndprod.psml&max=true