Rechtsprechung / LG Wuppertal / 9. Zivilkammer / 2020

LG Wuppertal Beschluss vom 07.10.2020 – 9 S 117/20

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2020:1007.9S117.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 27.08.2020 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

Das statthafte Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist die Berufung. Eine solche wäre hier unzulässsig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden und der erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht ist. Der Kläger besteht allerdings darauf, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde handelt. Diese ist aus den eingangs genannten Gründen unzulässig. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass weitere unsachliche und beleidigende Eingaben in dieser Sache, durch welche die Arbeitskapazität eines Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht mehr beschieden werden.