Rechtsprechung / LG Paderborn / 2012

LG Paderborn Beschluss vom 17.09.2012 – 3 O 103/12

ECLI:DE:LGPB:2012:0917.3O103.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Streitwert wird auf 73.159,79 € festgesetzt.

Gründe§

2

Hinsichtlich der Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung von 30.08.2012 Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2012-09-17/3-o-103-12#rd_1

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2012 darauf verweist, dass zwischenzeitlich außergerichtlich Ersatzvornahmekosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden seien, so sind diese nicht streitgegenständlich geworden.